Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)

Durch die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom 17.07.2009 wurde die vierte Stufe der Vergütung bzw. Erstattung des Stroms aus Erneuerbaren Energien verändert. Bis dahin wurde der Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Übertragungsnetzbetreiber schlicht an die Strom vertreibenden Energieversorgungsunternehmen zum Preis der jeweiligen Vergütung durchgeleitet. Nun sind die Übertragungsnetzbetreiber dazu angehalten, Strom aus Erneuerbarer Energie an der Strombörse (Spotmarkt) zu vermarkten. Dies führt dazu, dass die Energieversorgungsunternehmen, die den Strom letztendlich an die Kunden weitergeben, ihren Strom unabhängig von der anfallenden Erneuerbaren Energie mit größerer Planungssicherheit am Markt besorgen können. Dadurch können Einsparungen erzielt werden. Die Kosten der EEG-Förderung verbleiben somit zunächst bei den Übertragungsnetzbetreibern. Diese Kosten berechnen sich durch die Differenz zwischen dem Ertrag, den der Strom aus Erneuerbaren Energien am Markt (Strombörse) einbringt, und den Vergütungssätzen, die anfänglich den Anlagenbetreibern gezahlt wurden. So entsprach beispielsweise im Jahr 2009 der Börsenpreis für Grundlaststrom ca. 5-6 Cent je Kilowattstunde (Ct/kWh), der Vergütungssatz für Strom aus Photovoltaikanlagen lag jedoch bei bis zu 43 Ct/kWh für Anlagen, die im gleichen Jahr in Betrieb gingen. Der daraus resultierende Verlust wird den Übertragungsnetzbetreibern durch die Strom vertreibenden Energieversorgungsunternehmen erstattet, indem ihnen ein fester Betrag für jede an die Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom gezahlt wird.

Die Gesamtsumme der EEG-Förderung wird also auf den gesamten Stromverbrauch umgelegt – die so genannte EEG-Umlage. Die Energieversorgungsunternehmen reichen die EEG-Umlage wiederum an die Stromverbraucher weiter. Durch die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) sind die Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, diese EEG-Umlage zum 15. Oktober für das jeweilige Folgejahr festzulegen. Die Berechnung unterliegt der Überwachung durch die Bundesnetzagentur. Für 2010 wurde eine EEG-Umlage von 2,047 Ct/kWh ermittelt. Für energieintensive Unternehmen ist die EEG-Umlage auf 0,05 Ct/kWh begrenzt.

->Quelle: Wiss_Dienst_Bundestag_EEG-Umlage_2010