EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) war und ist Motor und entscheidender Treiber für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Es trat im April 2000 in Kraft und folgte auf das Stromeinspeisegesetz, das ab 1991 erstmals die systematische Förderung von regenerativ erzeugtem Strom festlegte. Seit seinem Bestehen wurde das EEG mehrfach revidiert, um es an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.

So funktioniert das EEG

Das Prinzip des EEG ist einfach: Die Betreiber von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung erhalten für die Dauer von in der Regel 20 Jahren einen festen Vergütungssatz pro Kilowattstunde. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach der Art der Stromerzeugung, nach Standorten und nach der Größe der Anlagen.

Die Vergütungssätze bleiben für die einzelne Anlage über die 20 Jahre gleich, unterliegen aber einer üblicherweise jährlichen Degression um einen bestimmten Prozentsatz. Dies bedeutet, dass die auf 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung niedriger wird, je später eine Anlage am Netz ist. Die Degression der Vergütungssätze gehört zu den Grundprinzipien der Förderung nach EEG. Sie soll Anreize zu Kostenreduzierung und Innovation schaffen sowie die Erneuerbaren Energien schneller an den Markt heranführen.

Einspeisevorrang

Ein weiterer wichtiger Grundsatz des Gesetzes ist der Einspeisevorrang des Stroms aus Erneuerbaren Energien. Die Betreiber haben Anspruch auf unverzüglichen und vorrangigen Anschluss ihrer Anlage an das Stromnetz. Darüber hinaus besteht auch Anspruch auf unverzügliche und vorrangige Abnahme des zur Einspeisung angebotenen regenerativen Stroms sowie dessen Übertragung und Verteilung. Zu diesem Zweck ist der Netzbetreiber auch zur Ausweitung der Netzkapazität verpflichtet. Droht eine Überlastung der Netze, greifen die Regeln zum Einspeisemanagement, wonach einzelne Anlagen gegen Entschädigung abgeregelt werden können.

In den Fassungen von 2009 und 2012 wurden mit dem EEG zudem weitere Anreize zur Systemdienstleistung, und zur Direktvermarktung regenerativen Stroms geschaffen.

EEG 2014

Nachdem die EEG-Novelle in der Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 24.07.2014 veröffentlicht und zuvor von der EU-Kommission in Brüssel notifiziert worden ist, da sie im Einklang mit den eigenen Beihilferichtlinien stehe, ist die letzte formale Bedingung erfüllt, und das Gesetz tritt zum 01.08.2014 in Kraft. Am 21.07.2014 hatte es Bundespräsident Joachim Gauck unterzeichnet. Der BDI warnte wieder einmal vor weiter steigenden Kosten.

Die wichtigsten Änderungen aus Sicht der PV-Branche und -betreiber dürfte „die Belastung des Eigenverbrauchs mit einer anteiligen EEG-Umlage sein. Die Bagatellgrenze wird bei maximal zehn Kilowatt gezogen. Auch bei der Direktvermarktung ändert sich mit der EEG-Novelle einiges. So gibt es für alle Photovoltaik-Anlagen ab 500 kW Leistung eine Pflicht zur Direktvermarktung“, schreibt Sandra Enkhardt im pv magazine. Seit Januar 2015 betrifft das alle PV-Anlagen ab 100 kW Leistung.

Allerdings sei mit der EEG-Novelle auch eine leichte Anhebung der Einspeisevergütungen für Neuanlagen vorgesehen: „Im Fall der verpflichtenden Direktvermarktung wird für PV-Anlagen zwischen einem und zehn Megawatt-Leistung der Einspeisetarif von 9,23 ct/kWh gezahlt. Darin enthalten ist eine Kompensation für den Managementaufwand von 0,4 ct/kWh sowie die Kompensation der Eigenverbrauchsbelastung von 0,3 ct/kWh. Auch die Solarförderung für die kleineren PV-Anlagen steigt im Fall der Direktvermarktung etwas an. Die Einspeisevergütung wird  je nach Anlagengröße zwischen 11,49 und 13,15 ct/kWh liegen.“ Feste Einspeisetarife liegen nunmehr zwischen 8,83 und 12,75 ct/kWh. Die EEG-Reform ändert zudem die monatliche Degression. Der Basiswert liegt bei 0,5 Prozent, sofern der im Betrachtungszeitraum relevante PV-Zubau zwischen 2400 und 2600 Megawatt liegt.

Die tiefstgreifende Änderung sei – so Sanda Enkhardt – die Abschaffung des solaren Grünstromprivilegs. Dies betreffe auch Bestandsanlagen. Damit würden künftig 100 Prozent EEG-Umlage fällig, wenn Solarstrom an Dritte geliefert werde. Momentan sind dies 6,24 ct/kWh.

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