Atomausstieg absichern

Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz im Bundesrat: Entschließung zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich

Die Landesregierungen von Schleswig-Holstein, Hessen und Rheinland-Pfalz haben im Bundesrat eine Entschließung zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich eingebracht. Die antragstellenden Länder setzen sich für verbesserte finanzielle Rückstellungen der Kernkraftwerke betreibenden Energiekonzerne für Stilllegung, Abbau und Entsorgung ein.

Betreiber sollen Rückstellungen auf angemessenes Maß erhöhen

Mit der Entschließung wollen sie die Bundesregierung bitten, unabhängige Studien in Auftrag zu geben, welche die zu erwartenden Kosten transparent darlegen. Zudem soll sie die KKW-betreibenden Energiekonzerne zu einer deutlich erhöhten Transparenz gegenüber den finanz- und atomrechtlichen Aufsichtsbehörden verpflichten und dafür sorgen, dass die Betreiber die Rückstellungen auf das angemessene Maß erhöhen.

Insolvenzversicherung für Abbau und Entsorgung vorschreiben

Die Antragsteller möchten die Bundesregierung auch bitten, durch eine rechtsverbindliche Verpflichtung kurzfristig zu gewährleisten, dass die KKW-Betreiber eine Insolvenzversicherung für Abbau und Entsorgung schaffen. Hierbei müsse auch gewährleistet sein, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern für alle Verbindlichkeiten einzustehen hat.

Der Wirtschafts- und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. Der Umweltausschuss möchte hingegen unter anderem die Forderung nach einer Einstandspflicht der Muttergesellschaften als Prüfauftrag an die Bundesregierung formulieren. Die Frage, ob dies gesetzlich zu erzwingen ist, sei unklar und bedürfe der Prüfung in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Zudem vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass KKW-Betreibergesellschaften für öffentlich finanzierte Reaktoren von den vorgesehenen Verpflichtungen auszunehmen sind.