Das EEG 2017 im Überblick

Aus EEG 2016 wurde EEG 2017

Der Bundestags-Wirtschaftsausschuss hat das 430 starke EEG 2016 in „EEG 2017“ (Drs. 18/8832) umbenannt. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf – entgegen der ursprünglichen Ankündigung – nicht schon im Januar, sondern erst am 14.04.2016 vorlag, wurde das parlamentarische Verfahren ungeachtet großer Bedenken und erforderlichen Diskussionsbedarfs erheblich beschleunigt, um den ursprünglichen Zeitplan einzuhalten. Am 08.07.2016 wurde das EEG von Bundestag und Bundesrat (es war nicht zustimmungspflichtig) beschlossen. Ein erster Überblick.

PV-Anlage bei Bitterfeld - Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

PV-Anlage bei Bitterfeld – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Das neue Gesetz enthält zunächst 52 Begriffsbestimmungen – von Anlage („jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“) bis Zuschlagswert („der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt“).

Zusammenfassender Überblick (mit Zitaten aus dem EEG 2017, dem parlamentseigenen Pressedienst „heute im bundestag“ folgend)

  1. Der Anteil der Erneuerbaren Energien in Deutschland soll bis 2025 auf 45 Prozent steigen. Der Anteil der erneuerbaren Energien im Stromsektor soll von 32,5 Prozent (2015) nur noch auf 40 bis 45 Prozent im Jahr 2025 und auf 55 bis 60 Prozent (2035) steigen. 2050 soll dieser Anteil dann 80 Prozent betragen.
  2. Der Bau neuer Windkraft-, PV- und Biomasse-Anlagen ab einer Größe von 750 kW soll ab 01.01.2017 ausgeschrieben werden, denn Zahlungen, welche die Erneuerbaren Energien für den Betrieb ihrer Anlagen benötigen, sollen wettbewerblich ermittelt werden. „Künftig wird der in EEG-Anlagen erzeugte Strom grundsätzlich nur noch bezahlt, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Zu diesem Zweck wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Zahlungen für Strom aus neuen Anlagen regelmäßig ausschreiben. Dabei werden die Ausschreibungsvolumen so bemessen, dass der Ausbaukorridor (40 bis 45 Prozent Anteil an erneuerbaren Energien im Jahr 2025) eingehalten wird.“
  3. Die Ausschreibungen sollen nach Angaben der Bundesregierung nicht zu einer Verschärfung der bestehenden Probleme wegen Engpässen im Stromnetz beitragen. „Gegenwärtig werden Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere Windenergieanlagen, wegen Engpässen vor allem im Übertragungsnetz in steigendem Umfang in Norddeutschland abgeregelt, weil der Strom nicht vor Ort verbraucht und nicht zu den großen Verbrauchszentren im Süden abtransportiert werden kann. Zu diesem Zweck wird im Energiewirtschaftsgesetz (Artikel 6) eine Regelung eingeführt, damit diese Strommengen künftig nicht mehr abgeregelt, sondern vor Ort als zuschaltbare Lasten zur Wärmeerzeugung genutzt werden können; dies entspricht auch einer Forderung des Bundesrates.“
  4. Außerdem soll durch die Ausschreibungen die Akteursvielfalt nicht gefährdet werden. Dem dient die Bagatellgrenze von 750 kW und einfach gehaltene Ausschreibungsunterlagen. „Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbänden; dies umfasst auch sehr viele Bürgerenergiegesellschaften. …-Bei Windenergie an Land erhalten Bürgerenergiegesellschaften außerdem gezielte Erleichterungen. Diese Akteure können schwerer als andere Akteure mit dem Risiko umgehen, zunächst die Kosten für die Vorentwicklung zu tragen, aber später keinen Zuschlag zu erhalten. Deshalb können diese Akteure zukünftig bereits zu einem früheren Zeitpunkt und nur mit einer – geringeren – finanziellen Sicherheit an den Ausschreibungen teilnehmen. Parallel hierzu wird die Bundesregierung spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure initiieren.“
  5. Zu den Ausschreibungsvolumina legt der Gesetzentwurf fest: Für PV-Anlagen sollen pro Jahr 600 Megawatt ausgeschrieben werden, wobei kleine Anlagen (bis 750 Kilowatt) nicht einbezogen werden. Bei der Windenergie an Land betragen die Ausschreibungsmengen von 2017 bis 2019 2.800 Megawatt und steigen danach auf 2.900 Megawatt. „Dies sichert somit einen steten und planbaren Ausbau“, schreibt die Bundesregierung.
  6. Für Windenergieanlagen auf See sollen ebenfalls Ausschreibungen eingeführt werden. Geplant sind jährliche Ausschreibungen für jeweils 730 Megawatt in den Jahren 2021 bis 2030. Für Biomasseanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt werden ebenfalls Ausschreibungen eingeführt. Für Wasserkraft und Geothermie sind keine Ausschreibungen vorgesehen.
  7. Die Ausschreibungen würden verhindern, dass die Ausbauziele überschritten würden. Im Ergebnis sei – so die Bundesregierung – auch nicht mit einer Erhöhung der EEG-Umlage im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zu rechnen.
  8. Das EEG will nach Europa offen sein: „Die Ausschreibungen sollen schließlich im Umfang von 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet werden, um die europäische Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Energiewende weiter zu stärken und die Integration der erneuerbaren Energien in den europäischen Binnenmarkt voranzutreiben.“
  9. Darüber hinaus, so der Gesetzestext, werde das EEG 2014 nur punktuell geändert. „Die Möglichkeit für eine regionale Grünstromkennzeichnung (wird) eingeführt. …Die Bundesregierung wird darüber hinaus das Thema regionale Akzeptanz evaluieren und ggf. weitere Vorschläge erarbeiten.
    Außerdem wird die Bundesregierung in der Besonderen Ausgleichsregelung im weiteren Verfahren eine EU-rechtskonforme Regelung vorlegen, nach der Unternehmen, …die aufgrund der Anhebung der Stromkostenintensität von 14 auf 17 Prozent aus der Befreiung der EEG-Umlage herausfallen, in Zukunft mit Unternehmen der Liste 2 dauerhaft gleichgestellt werden (20 Prozent der EEG-Umlage). Im Falle EU-rechtlicher Vorbehalte seitens der EU-Kommission wird die Bundesregierung einen Alternativvorschlag für eine Härtefallregelung vorlegen, die die angestrebte Entlastungswirkung für die betroffenen Unternehmen sicherstellt.

Folgt: Zugeständnisse an Bürgerenergie?