BGH untersagt Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber

Bundesgerichtshof stärkt Klagerechte von Verbraucherverbänden

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 21.09.2016 der Brillant AG untersagt, Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt zu verkaufen. „Das bedeutet, dass Hersteller von Energiesparlampen die Verantwortung für ihre Produkte übernehmen müssen“, sagt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und fordert deshalb in einer Medienmitteilung, der Staat müsse endlich die Quecksilber-Grenzwerte kontrollieren. Der BGH habe mit diesem Urteil gleichzeitig die Klagerechte von Verbraucherschutzverbänden erweitert.

Energie-SparlampenDie DUH hat sich damit letztinstanzlich gegenüber der Brilliant AG durchgesetzt; deren Energiesparlampen hatte die DUH Laboranalysen unterzogen und deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt. In einem Fall überschritt der gemessene Höchstwert mit 13 Milligramm den einmal gesetzlich festgelegten Grenzwert von 5 Milligramm um mehr als das Doppelte. Die Aufforderung der DUH, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich damit dazu zu verpflichten, keine Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber mehr zu verkaufen, hatte das Unternehmen abgelehnt. Daraufhin klagte die DUH im Juli 2012 gegen die Brilliant AG wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Sowohl das Landgerichts Stade als auch das Oberlandesgericht Celle entschieden im Sinne der DUH.

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch:Es ist schon dreist, wenn ein Lampenhersteller wie die Brilliant AG bis zum Bundesgerichtshof dafür kämpft, dem Verbraucher eine gesundheitsgefährdende Technik verkaufen zu dürfen. Immer häufiger müssen Unternehmen durch Gerichtsurteile dazu gezwungen werden, Verantwortung für ihre Produkte zu übernehmen und die geltenden Gesetze einzuhalten. Dieses mangelnde Verantwortungsgefühl einzelner Unternehmen bringt zu Unrecht eine für die Energiewende wichtige Leuchtmitteltechnologie in Verruf. Die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts ist eine Ohrfeige für diejenigen Behörden, die entsprechende Kontrollen von vielen umweltbezogenen Verbraucherschutzvorschriften verweigern. Das Urteil ist wegweisend für den Verbraucherschutz, weil nun klar ist, dass mit den Mitteln des Verbraucherschutzrechts auch die Verletzung von Normen eingeklagt werden kann, die dem Gesundheitsschutz dienen.“

Energiesparlampen seien im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig. Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden könne. Der Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen sei zum 01.01.2013 europaweit auf 2,5 Milligramm pro Lampe gesenkt worden. Seit September 2010 müssen Hersteller auf der Verpackung zudem angeben, wie viel Quecksilber in den Energiesparlampen enthalten ist.

Mit dem BGH-Urteil sind die Möglichkeiten der Verbraucherschutzverbände gestärkt, um direkt gegen Unternehmen vorzugehen. Jede Verletzung von gesundheitsschützenden Normen kann nunmehr grundsätzlich durch Verbände gerichtlich verfolgt werden. Auch deshalb freuen wir uns über die Entscheidung des Gerichts, die den Schutz der Verbraucher stärkt“, sagt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat.

„Die DUH wird“ – so kündigt sie an – „weiterhin konsequent gegen Hersteller von Energiesparlampen mit unzulässig hohen Quecksilbergehalten vorgehen. Gleichzeitig müssen aber auch der Bund und die Bundesländer endlich eine funktionierende Kontrolle aufbauen und einen Vollzug der Gesetze gewährleisten.“

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