Netzentgelt

Über die sogenannten Netz(nutzungs)entgelte refinanzieren die Netzbetreiber die Investitionskosten für den Bau von neuen Strom- oder Gasleitungen, indem sie diese auf die Verbraucher in ihrem Versorgungsgebiet umlegen. Ein bundesweit einheitlicher Umlagemechanismus existiert allerdings nicht. Dies führt dazu, dass in den Regionen, in denen viele neue Trassen gebaut werden mussten und müssen – wie den neuen Ländern –, die Umlage vergleichsweise hoch ist, obwohl der Strom hier teilweise nur durchgeleitet und in anderen Regionen Deutschlands genutzt wird.

Das Netzentgelt

  • ist als eine Gebühr zu verstehen, die jeder sogenannte Netznutzer, der Strom oder Gas durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss.
  • ist ein Teil des Strom-/bzw. Gaspreises.
  • seine jeweilige Höhe kann sich nicht im freien Wettbewerb bilden, weil Strom- und Gasnetze natürliche Monopole sind. Daher wird das Netzentgelt reguliert.
  • muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden.
  • ist bei Strom-Netzentgelten nicht abhängig von der Länge der genutzten Leitung (also dem Punkt der Einspeisung bis zum Ort der Entnahme).
  • wird durch gesetzliche Bestimmungen in § 20 EnWG und der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV) geregelt.

Wer muss Netzentgelte zahlen?

  • Bei Haushaltskunden ist der jeweilige Gas- oder Stromlieferant der Netznutzer. Er sammelt die Netzentgelte von den Verbrauchern ein und leitet sie and den Netzbetreiber weiter.
  • Jede Zählerstelle muss ein Netzentgelt entrichten.

Wer bestimmt das Netzentgelt?

  • Es beruht auf der sogenannten Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber berechnet und festgelegt wird. (Bei der Bundesnetzagentur sind dafür die Beschlusskammern 8 und Beschlusskammern 9 zuständig)
  • Der Netzbetreiber bildet das Netzentgelt aus seiner Erlösobergrenze. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde. Dann muss sich der Netzbetreiber das Netzentgelt noch von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigen lassen.
  • Für die Entgeltbildung müssen die Netzbetreiber ihre Gesamterlöse verursachungsgerecht auf alle von ihnen betriebenen Netzebenen und Netzfunktionen umlegen (sog. Kostenträgerrechnung).

Die Höhe des Netzentgelts

  • wird separat in der Rechnung ausgewiesen. Das Netzentgelt aus Grundpreis in Euro/Monat und in ct/kWh wird von Lieferanten aber sehr unterschiedlich in die Strompreise umgerechnet.
  • ist regional und bei jedem Verteilnetzbetreiber unterschiedlich hoch (s.u.). Jeder Netzbetreiber hat nur ein Netzentgelt pro Spannungsebene.

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastunq bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt und aus den Netto-Rechnungsbeträgen für Strom abgeführt.

->Quelle: bundesnetzagentur.de/Netzentgelt