BDEW: Repowering alter Windgeneratoren erleichtern

Anpassungen im Naturschutz-, Planungs- und Immissionsschutzrecht notwendig

Eine alte Windenergieanlage durch eine modere effizientere Anlage zu ersetzen, ist in Deutschland häufig nicht möglich oder mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Der Ausbau der Windenergie an Land wird dadurch unnötig ausgebremst. Der BDEW hat daher einer Medienmitteilung vom 26.11.2020 zufolge Vorschläge erarbeitet, wie das sogenannte Repowering älterer und ausgeförderter Windenergieanlagen vereinfacht werden kann.

Windturbine im Bau am Bf. Großkorbetha, Sachsen-Anhalt – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Das Positionspaper enthält ein Maßnahmenpaket mit Anpassungsvorschlägen in den Bereichen des Naturschutz-, des Planungs- sowie des Immissionsschutzrechts. Bereits nach dem Round Table des Bundeswirtschaftsministeriums zu ausgeförderte Windenergieanlagen hatte Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier erste dort skizzierte Vorschläge des BDEW aufgegriffen.

„Künftig fallen zahlreiche 20 Jahre alte Windenergieanlagen aus der EEG-Förderung. Anstatt ausgeförderte Anlagen weiter zu betreiben oder gar stillzulegen, sollten ihre Standorte mit leistungsstärkeren Anlagen weitergenutzt werden“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Während andernorts schlechte Windbedingungen oder Anwohnerproteste den Bau neuer Anlagen verhindern, haben wir hier Standorte, die nach wie vor gute Windverhältnisse haben und von den Anwohnern akzeptiert sind. Wir verschenken große Potenziale, wenn wir diese Standorte nicht weiter nutzen. Um die Klimaziele zu erreichen, müssen wir alle für Windenergie an Land zur Verfügung stehenden Flächen optimal ausnutzen. Das gilt für neu erschlossene aber auch für bestehende Standorte.“

Das größte Hemmnis für den Ersatz alter Anlagen sei, dass sich im Laufe der Zeit die Sach- und Rechtslage für Genehmigungen verändert hat. So erfüllten viele Standorte zwar zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung die Bedingungen für den Bau einer Windenergieanlage, würde heute aber keine Genehmigung für einer Neuzulassung erhalten – selbst dann nicht, wenn die neue Anlage im Vergleich mit der Bestandsanlage weniger Beeinträchtigungen für Anwohner, die Tierwelt oder das Landschaftsbild verursacht.

Dies verhindere dann auch ein Repowering. „Es ist unverständlich, warum an eine 20 Jahre alte Anlage an einem Standort weiter betrieben werden darf, sie aber nicht durch eine effizientere und umweltschonendere ersetzt werden darf“, sagt Andreae. „Hier besteht dringender Handlungsbedarf: Bestehende Standorte müssen erhalten, die Zulassung von Repowering-Vorhaben erleichtert und Investitionen in den Ausbau der Windenergie an Land damit gestärkt werden.

Kern der Forderungen des BDEW ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen, schon bestehende genehmigungsrechtlich relevante Auswirkungen berücksichtigt werden und dem Repowering-Vorhaben zu Gute kommen können, ohne dabei bestehende Rechtsnormen und Standards zu unterlaufen.

Der BDEW schlägt hierzu folgende Maßnahmen vor:

  • Naturschutzrecht: Im Bereich des Natur- und Artenschutzes braucht es Anpassungen in der Zulässigkeitsprüfung. So sollte ein Repowering-Vorhaben ermöglicht werden, wenn aufgrund der Anlagen-Parameter der neuen Anlage ausgeschlossen werden kann, dass sich im Vergleich zur bestehenden Anlage das Risiko für betroffene Individuen nicht verschlechtert oder wenn sich deren Lage sogar verbessert.
  • Planungsrecht: Um sicherzustellen, dass Planungsträger das drohende Ende vieler Bestandsanlagen in Deutschland im Blick haben, wenn sie Raumordnungs-, Flächennutzungs- und Bebauungspläne aufstellen, sollte Repowering in Form eines Abwägungsbelangs in den Vorgaben zur planerischen Steuerung von Windenergieanlagen ergänzt werden.
  • Immissionsschutzrecht: Im Bundesimmissionsschutzgesetz sollte die sogenannte „Verbesserungsgenehmigung“ ergänzt werden. Dies würde ein Repowering ermöglichen, wenn zum Beispiel eine neue Anlage einen geringeren Immissionsbeitrag hat als eine alte Anlage, die andernfalls weiterbetrieben würde. Repowering-Vorhaben sollten hierfür grundsätzlich über das immissionsschutzrechtliche Instrument der Änderungsgenehmigung als Anlagenänderung genehmigt werden können.

->Quellen: