EEG-Anhörung – die fünfte – jetzt Umweltausschuss

Thomas E. Banning vom Bündnis Bürgerenergie e.V. pflichtete Waiger bei und wies darauf hin, dass im Gesetzentwurf Anreize für eine dezentrale Erzeugung und Direktversorgung mit Bürgerstrom fehlten beziehungsweise gestrichen worden seien. Das Feld des Handelns würde den großen Energiekonzernen überlassen. Banning sieht darin eine Gefahr für die gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende und die Investitionsbereitschaft der Bürger in Klimatechnologien.

Besonders kritisch werten die Sachverständigen in diesem Kontext zwei neue Instrumente im EEG: Um die Integration der EE in den Strommarkt voranzutreiben, soll die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend werden. Darüber hinaus sollen spätestens im Jahr 2017 die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die erneuerbaren Energien „wettbewerblich über technologiespezifische Ausschreibungen ermittelt werden“, wie es im Entwurf heißt.

Die Bundesregierung wolle mit der verpflichtenden Direktvermarktung Erzeuger von erneuerbarem Strom dazu bringen, die Vermarktung ihres Stroms an den Vorgaben der Strombörse auszurichten, erklärte Waiger. Dies aber mache Bürgerenergie-Akteure von hochspezialisierten Vermarktungsunternehmen abhängig. In der Folge würden sie es schwer haben, sich weiter auf dem Markt zu behaupten. Die Ausschreibungspflicht könnte in den Augen des BUND-Vertreters das endgültige Aus für die Bürgerenergie bedeuten. Erfahrungen aus der Praxis anderen Ländern zeigten, dass Ausschreibungen die größten Anbieter begünstigten, warnte er.

Nach Ansicht von Thomas E. Banning erhöht die verpflichtende Direktvermarktung die Finanzierungsrisiken und -kosten für kleinere Marktteilnehmer „in überproportionalem Maße“. Noch gravierender aber seien die Auswirkungen von bekannten Ausschreibungsmodellen. Beide Rahmenbedingungen stellten „eine wesentliche Erhöhung der Markteintrittshürden“ für Bürgerenergie-Akteure dar und gefährdeten so die Akteursvielfalt, urteilte Banning.

Regine Günther vom World Life Fund For Nature (WWF) hingegen bezeichnete die schrittweise Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung als „richtig“. Die Betreiber von regenerativen Erzeugungsanlagen müssten in die Lage versetzt werden, in einem wirtschaftlich und technisch sinnvollen Rahmen mehr Systemverantwortung für Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu übernehmen. Die Vertreter vom Bundesverband Erneuerbare Energien und vom Umweltbundesamt (UBA) empfahlen, die verpflichtende Direktvermarktung mit einer Bagatellgrenze zu versehen, die es Bürgern und Kleinunternehmern weiterhin ermöglichen würde, die Festvergütung der EEG-Stromumlage zu nutzen.

Auf grundsätzliche Zustimmung stieß die geplante EEG-Reform bei Beate Jessel vom Bundesamt für Naturschutz (BfN). Sie verwies aber auf die Notwendigkeit, dass neben Kostenaspekten auch Aspekte der Umwelt- und Naturverträglichkeit und damit Naturschutzzielsetzungen berücksichtigt werden müssen. So sei es gerade vor dem Hintergrund langfristiger Ausbaukorridore, wie sie im neuen EEG vorgelegt würden, erforderlich, „klare Rahmenbedingungen für einen weiteren, nachhaltigen und naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien zu schaffen“. Unter anderem, so Jessel, sollte die Vergütung zumindest für Windenergie, Wasserkraft und Freiflächen-Photovoltaik innerhalb der wichtigsten Naturschutzgebiete ausgeschlossen werden. Dass die Ausbauziele für Offshore-Windenergie um rund 35 Prozent reduziert werden sollen, begrüßte sie. Dies biete aus Naturschutzsicht die Chance, den zukünftigen Ausbau auf See sowohl zeitlich, räumlich, aber vor allem auch hinsichtlich der Naturverträglichkeit besser zu steuern. (hib/JOH)
->Quelle: bundestag.de/hib