BGH weist EEG-Umlage-Klage ab

Keine Sonderabgabe – Verband will vors Verfassungsgericht

„Die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe.“ Das hat der Bundesgerichtshof jetzt (Urteil vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 169/13) letztinstanzlich entschieden. Die Richter haben mit der Feststellung, Grundrechte der Stromverbraucher würden nicht verletzt, die Revisionsklage der Textilveredelung Drechsel GmbH mit Sitz im oberfränkischen Selb zurückgewiesen.

Das Textil-Unternehmen hatte im April 2012 knapp 10.000 Euro EEG-Umlage unter Vorbehalt der Rückzahlung an seinen Stromversorger, die Stadtwerke Bochum, gezahlt. Da es die EEG-Umlage für verfassungswidrig hielt, reichte es Klage ein. Bereits das Landgericht Bochum wies im November 2012 die Klage auf Rückzahlung ab – desgleichen das Oberlandesgericht Hamm  im Mai 2013 die Revision. Mit Unterstützung des Gesamtverbandes der deutschen Textil- und Modeindustrie in Berlin zog die Textilfirma vor den BGH. „Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handelte“, stellten die Richter in dem nun veröffentlichten Urteil klar.

Die EEG-Umlage sei aber keine Sonderabgabe, sondern vielmehr „eine gesetzliche Preisregelung“, heißt es in dem Karlsruher Urteil. Denn sie fließe nicht den öffentlichen Haushalten zu. Eine solche Preisregelung sei zulässig, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25.06.2014. Verbraucher, Netzbetreiber und EVU seien „hinreichend vor einer unzulässigen Ungleichbehandlung oder einer übermäßigen Einschränkung ihrer Freiheitsrechte geschützt“.

Textilindustrie hält EEG für verfassungswidrig

Eine Mitteilung des Gesamtverbandes der deutschen Textil- und Modeindustrie (t+m): „Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Textilunternehmens stellvertretend für die gesamte Textilindustrie gegen die EEG-Abgabe zurückgewiesen. Die Branche sieht in dem aktuellen Fördersystem für die Erneuerbaren Energien einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie (t+m) unterstützt deswegen dieses Musterverfahren. Mit der Zurückweisung der Revision durch den Bundesgerichtshof ist eine weitere Zwischenstation auf dem Weg nach Karlsruhe*) erreicht. Dem Kläger steht damit eine Verfassungsbeschwerde offen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Hiermit wird in einigen Wochen gerechnet.

*) Missverständnis: Mit „Karlsruhe“ ist das Bundesverfassungsgericht gemeint – doch auch der Bundesgerichtshof ist in Karlsuhe. (S-Y)
->Quelle: juris.bundesgerichtshof.de