EEG 2014: 7 wichtige Änderungen für die Windenergie

Von Ausschreibungsmodell bis Verpflichtende Direktvermarktung

Durch die EEG-Reform kommen umfangreiche und einschneidende Änderungen auf die Projektierer, Betreiber und Hersteller von regenerativen Energie-Erzeugungsanlagen zu. Nachfolgend die sieben wichtigsten Änderungen für die Windbranche. Zusammengestellt von IWR und BWE.

Der Bundesverband Windenergie (BWE) sieht die neue Situation angesichts von Planungszeiträumen für Windkraftprojekte von drei bis fünf Jahren als höchst unbefriedigend an. Vor allem die sogenannte Länderöffnungsklausel macht der Branche zu schaffen. Zudem wird wie in den anderen Sparten die geplante Umstellung auf ein Ausschreibungssystem sehr kritisch gesehen. Das alte EEG 2012 gilt noch für Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen wurden und deren Inbetriebnahme noch in 2014 erfolgt.

1. Ausschreibungsmodell

Die Bundesregierung will das EEG zügig auf ein System von Ausschreibungen umbauen. In 2015 sollen dazu im Solarsektor die ersten Ausschreibungsrunden durchgeführt werden. Ab 2017 soll die Förderhöhe grundsätzlich auch für die anderen erneuerbaren Energien über Ausschreibungen ermittelt werden. Wie dabei die Akteursvielfalt erhalten bleiben kann, ist noch offen. Gerade im Bereich der Onshore-Windenergie liegt die Bürgerbeteiligung mit knapp 50 Prozent sehrt hoch und soll grundsätzlich auch im Rahmen der Ausschreibungen ermöglicht werden.

2. Neue Ausbaudeckel für die Windenergie

Der Ausbaupfad für Windenergie an Land sieht einen jährlichen Nettozubau von 2.500 Megawatt (MW) vor (Brutto-Zubau 2013: 2.998 MW; Netto-Zubau 2013: 2740 MW). Die Nettovorgabe von 2.500 MW pro Jahr errechnet sich aus dem Bruttozubau abzüglich der jährlich abgebauten Windenergie-Leistung. Bei der Offshore-Windenergie beträgt durch die Reform des EEG der Ausbaudeckel bis 2020 6.500 MW und bis 2030 15.000 MW. Die feste Mengensteuerung wird dabei über das Netzanschlussregime sichergestellt.

3. Länderöffnungsklausel

Die Bundesländer dürfen zukünftig selbst entscheiden, ob sie eine Mindestabstandsregelung für Windenergieanlagen einführen oder nicht. Die Neuregelung im Baugesetzbuch gibt den Landesgesetzgebern die Möglichkeit an die Hand, Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen zu definieren. Diese Länderöffnungsklausel könnte vor allem in Bayern ein Problem werden: Das südliche Bundesland hatte mit der sogenannten „10H-Regel“ im Laufe der Diskussion bereits einen Vorschlag auf Landesebene vorgelegt. Dem Vorschlag gemäß hat der Abstand einer Windenergieanlage zur Bebauung das Zehnfache der Anlagenhöhe zu betragen. Laut BWE würden ausgehend von 200 Meter hohen Anlagen und einem Mindestabstand von 2.000 Metern nur noch 0,05 Prozent der Landesfläche Bayerns zur Verfügung stehen.

4. Atmender Deckel

Parallel zu Photovoltaik-Branche wird auch für die Windenergie an Land ein „Atmender Deckel“ eingeführt. Das bedeutet, dass sich die Vergütung in Abhängigkeit von der Zubauleistung entwickelt. Ist der Zubau hoch, sinkt die Vergütung stärker. Generell ist eine Absenkung der Vergütung um 0,4 Prozent pro Quartal (ab 2016) vorgesehen. Wird der jährliche Zielkorridor von 2.400 bis 2.600 MW über- oder unterschritten, so erhöht bzw. verringert sich die Degression automatisch.

Auch die Degressionsvorschriften bei der Offshore-Windenergie werden angepasst. Zum 1. Januar 2018 sinkt die Förderung im sogenannten Stauchungsmodell um einen Cent/kWh und bleibt dann bis Ende 2019 gleich. Im alternativen Basismodell sinkt die Vergütung zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent/kWh und ab dem Jahr 2021 jährlich um 0,5 Cent/kWh.

5. Verpflichtende Direktvermarktung

Nur noch kleinen Onshore-Anlagen (<500 Kilowatt) steht künftig eine feste Einspeisevergütung zu. Zudem kann diese Variante in Notfällen, wenn z.B. der Direktvermarkter ausfällt, gewählt werden. Ansonsten besteht der Anspruch auf finanzielle Förderung hauptsächlich in Form der Marktprämie.

6. Referenzertrag und Vergütungshöhe

Die Regelungen zum Referenzertrag für die Onshore-Windenergie werden angepasst. Zwar wird demnach die Anfangsvergütung wie zuvor zwischen fünf und 20 Jahre ausgezahlt. Doch die Berechnung dieses Zeitraums wird nun strenger vorgenommen.

Betreiber von Windenergieanlagen auf See können auch künftig zwischen zwei Fördermodellen wählen. Nach dem Basismodell erhalten die Betreiber eine Anfangsförderung von 15,4 Cent/kWh für zwölf Jahre (ggf. verlängert ab einer bestimmten Wassertiefe und bei einem bestimmten Abstand von der Küste). Danach sinkt die Förderung auf 3,9 Cent/kWh. Daneben können die Betreiber auch das Stauchungsmodell wählen.

7. Boni für Repowering, Systemdienstleistungen und Managementprämie entfallen

Drei Boni, die bislang den Anlagenertrag gesteigert haben, fallen weg: Dazu zählt der Repowering-Bonus in Höhe vpon 0,5 Cent je kWh sowie der Systemdienstleistungsbonus, der zuletzt bei 0,48 Cent je kWh lag. Auch die Managementprämie entfällt für Neuanlagen zum 1. August 2014.

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