Bundesregierung: Fracking grundsätzlich erlaubt

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die rohstofffördernden Unternehmen ausreichend Rückstellungen aufbauen, um die Beseitigung möglicher Schäden, die durch ihren Bohrlochbergbau, der Nutzung von Kavernen und der Entsorgung giftiger Abwässer und Bohrschlämmen entstehen können, auszugleichen?

Der Bohrlochbergbau und die Errichtung und Nutzung von Kavernen unterliegen der Genehmigung und Aufsicht der Bergbehörden der Bundesländer. Auch die Anordnung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Entsorgung von giftigen Abwässern und Bohrschlämmen liegt dementsprechend in der Zuständigkeit der Länderbehörden. Nach dem Bundesberggesetz ist der Unternehmer verpflichtet, während des Betriebs Abfälle und Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen.

Zudem besteht die Verpflichtung, nach Einstellung des Betriebes die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung des Betriebes, zum Rückbau der Anlagen und zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen zu ergreifen. Dafür werden während der Betriebsphase Rückstellungen gebildet, die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung von den Bergbau treibenden Unternehmen abgerufen werden können. Die zuständige Bergbehörde hat zudem die Möglichkeit, für die Deckung von Kosten, die dem Landeshaushalt bei einer eventuell erforderlichen Ersatzvornahme beispielsweise für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Wiedernutzbarmachung entstehen würden, eine Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 56 Absatz 2 Bundesberggesetz).

Hiervon zu unterscheiden ist die Vorsorge für den Ausgleich von eventuellen Bergschäden nach §§ 114 Bundesberggesetz gegenüber Dritten. Um auch bei einem möglichen Ausfall einzelner Unternehmer eine Entschädigung sicherzustellen, wurde bereits 1988 die „Bergschadensausfallkasse e. V.“ gegründet, die auf einer freiwilligen Initiative von Wirtschaftsunternehmen beruht. Ihr Zweck ist, einen von einem Bergschaden Betroffenen zu entschädigen, soweit der Geschädigte von keinem der ersatzpflichtigen Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigten Ersatz erlangen kann. Die Bergschadensausfallkasse musste bisher allerdings nicht in Anspruch genommen werden.

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