UBA will Bürgerenergiegesellschaften Teilnahme an EE-Ausschreibungen erleichtern

Förderprogramm in Vorentwicklungsphase

Das Umweltbundesamt macht konkrete Vorschläge, wie sich das finanzielle Risiko von Bürgerenergiegesellschaften bei den Auktionen minimieren lässt. Bekommt ein Angebot den Zuschlag, müsse die Förderung zurückgezahlt werden. Bis zur Einführung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes 2017 wurde der Ausbau von Windenergie und Photovoltaik hauptsächlich durch Einspeisevergütungen bzw. Marktprämien gefördert. Durch die Umstellung auf Ausschreibungen entstehen zusätzliche Risiken für die Akteure, da trotz erheblicher Vorentwicklungskosten nicht klar ist, ob ein Projekt tatsächlich einen Anspruch auf Vergütung erhalten wird. Kleinere Akteure wie Bürgergenossenschaften können dadurch benachteiligt werden.

PV-Dach in Berlin – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Das Umweltbundesamt hat mit Unterstützung von Öko-Institut und der Stiftung Umweltenergierecht ein Kurzgutachten mit konkreten Vorschlägen vorgelegt, die dazu beitragen sollen, das finanzielle Risiko bei der Teilnahme an Ausschreibungen zu minimieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Windenergie-Projekten. Eine Übertragung des Konzeptes auf die Photovoltaik ist nach Ansicht des Umweltbundesamtes aber sinnvoll, da für Bürgerenergiegesellschaften, die eine Photovoltaik-Anlage größer als 750 Kilowatt betreiben wollen, die gleichen Risiken bestünden.

Ein Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften in der Vorentwicklungsphase kann mehrere finanzielle Risiken eines Ausschreibungssystems adressieren und so den Erhalt der Akteursvielfalt in den Auktionsrunden unterstützen. Das Kurzgutachten untersucht, wie ein solches Förderprogramm ausgestaltet werden könnte. Dazu wird das Instrument auch in den Kontext anderer bereits bestehender Beispiele zur Verminderung von Risiken für Bürgerenergiegesellschaften eingeordnet.

Das Konzept sieht unter anderem vor, dass Bürgerenergiegesellschaften im Rahmen eines Förderprogramms außerhalb des EEG eine Finanzierung für die Vorentwicklungsphase des Projekts erhalten. Ist das Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, müsse die Förderung zurückgezahlt werden. Zudem empfehlen die Experten eine kostenlose Beratung der Gesellschaften. Sie könnte gewährleisten, dass nur diejenigen in den Genuss der Förderung kommen, die tatsächlich als Bürgerenergiegesellschaft anzusehen sind. Zudem würde eine Beratung die Qualität der Projektplanungen erhöhen.

Wie hoch die Förderung ausfallen sollte, ist dem Umweltbundesamt zufolge nur schwer zu bemessen, da die finanziellen Risiken nicht genau quantifiziert werden können. Die „De minimis“-Beihilferegelung der EU legt fest, dass die Fördersumme pro Projekt maximal 200.000 Euro betragen darf. Mit dieser Summe können das finanzielle Risiko und das Zuschlagsrisiko der Bürgerenergiegesellschaften im Windenergiebereich gemindert werden. Als mögliche Finanzierungsform nennt die Behörde Bürgerenergiefonds wie auch Garantiefonds.

Für die Gestaltung der Höhe der Förderung im Photovoltaik-Bereich wäre eine neue Parametrisierung erforderlich, heißt es im Gutachten. Sie sollte an den finanziellen Risiken der Gesellschaften ausgerichtet sein, um eine zu hohe oder zu niedrige Förderung zu vermeiden. Dafür ist nach Ansicht der Experten eine Analyse auf Basis durchschnittlicher Photovoltaik-Projektkosten in der Vorentwicklungsphase am geeignetsten, da eine Quantifizierung der finanziellen Risiken sehr schwierig ist.

Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft?

Um mit dem Förderprogramm die richtigen Zielgruppen zu treffen, mahnt das Umweltbundesamt eine klare Definition der Merkmale einer Bürgerenergiegesellschaft an. So sollten allein Bieter förderberechtigt sein, die nur sehr wenige Projekte im Portfolio haben. Um die Beihilferegelung zu erfüllen, sollen die Projekte kleiner als 18 Megawatt sein oder weniger als 6 Windenergie-Anlagen mit je 2,5 bis 3 Megawatt Leistung umfassen.

Damit bei Windenergieprojekten die regionale Identität gewährleistet ist, sollte die Gesellschaft von deutlich mehr als zehn Personen gebildet werden, die ihren Erstwohnsitz in einem Umkreis von fünf Kilometern des Projekts – so der Vorschlag der Behörde – haben und die eine Stimmenmehrheit vereinen oder ein Vetorecht haben. Der Komplementär in der Gesellschaftsform sollte kein großer Investor sein, um die Bedeutung nicht-finanzieller Ziele zu unterstützen.

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass die Einführung eines solchen Förderprogramms werden nicht alle Schwierigkeiten beseitigen werden. Die Behörde dämpft die Erwartungen: Der Anteil der Bürgerenergiegesellschaften in den Auktionsrunden würde wohl auch mit Förderprogramm nur langsam steigen

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