Bund will Fläche für Windgeneratoren vervierfachen

Bis 2032 zwei Prozent

Die Bundesregierung will die Bundesländer durch ein neues „Wind-an-Land-Gesetz“ dazu zwingen, schnell deutlich mehr Windkraftanlagen zu ermöglichen, schreibt der Berliner Tagesspiegel. Bis 2026 sollen auf insgesamt 1,4 Prozent Windkraftanlagen gebaut werden können, 2032 sollen es dann zwei Prozent sein. Aktuell sind nur 0,5 Prozent der Landesflächen verfügbar. Länderspezifische Abstandsregelungen werden ausgebremst.

Grün für Onshore-Wind – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Nachweislich mehr als geung Platz

Eine  im Auftrag des BWE erstellte, am 11.05.2022 veröffentlichte Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass es nachweislich mehr als genug Platz gibt. Die Flächenpotenziale für den Ausbau der Windenergie und damit ausreichende Energieproduktion sind eindeutig vorhanden. Auch in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen. Die drei Länder hängen beim Ausbau bislang deutlich hinterher. Auch für die Stadtstaaten gilt: Potenziale sind vorhanden. Auf 2 Prozent der Fläche lassen sich 200 GW Leistung installieren, die aus heutiger Sicht 770 TWh sauberen Strom liefern können. Dafür sind 30.000 bis 35.000 Anlagen erforderlich. Wenn angesichts des Krieges in der Ukraine und der dadurch ausgelösten Krise der fossilen Energieträger ein beschleunigter Umstieg auf erneuerbare Energien erfolgen soll, sind ggf. die Strommengenziele anzuheben. Das kann dazu führen, dass für die Windenergie mehr als zwei Prozent der Fläche notwendig werden.

Das 2-Prozent-Ziel wird nach den Plänen des BMWK nicht auf alle Länder angewendet, sondern differenziert. In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sollen dementsprechend nur 0,5 Prozent der Fläche für Windenergie bereitgestellt werden. In Baden-Württemberg oder Bayern sollen es bis 2032 nur 1,8 Prozent der Flächensein. Mit je 2,2 Prozent sollen dagegen in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen am meisten Flächen verfügbar sein. Die Länder können jedoch untereinander bis zu 25 Prozent der Flächen im Rahmen von Staatsverträgen tauschen.

Welchen Flächenbedarf haben Windenergieanlagen? „Moderat“

Der dauerhafte Flächenbedarf moderner Windenergieanlagen beläuft sich für die Sockelfläche auf circa 100 Quadratmeter. Hinzu kommt die Fläche für das Fundament, das teilweise erdüberdeckt und damit nicht sichtbar ist, und für die Kranstellfläche, die teilweise mit Schotter bedeckt ist. Letztere kann später auch für andere Zwecke (zum Beispiel Holzlagerung) genutzt werden. Für Montagezwecke werden während der Bauphase zusätzliche Flächen temporär belegt, die je nach Standort und Anlagenkonfiguration variieren. Die Zufahrtsstraße sollte eine Breite von circa 5 Metern haben; in der Regel werden dafür bereits vorhandene Wege genutzt beziehungsweise ausgebaut. Um die gegenseitige Beeinflussung zwischen verschiedenen Windenergieanlagen – insbesondere im Hinblick auf sogenannte „Verschattungseffekte“ beziehungsweise „Windklau“ –  zu verkleinern, müssen zudem Abstände gewahrt werden, die von den Anlagengrößen, den vorherrschenden Windgeschwindigkeiten sowie wirtschaftlichen Erwägungen abhängen. Nach einer Faustregel sollten die Abstände in Hauptwindrichtung mindestens den fünffachen Rotordurchmesser betragen. Diese Flächen können jedoch auch von anderen Nutzungen (zum Beispiel der Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch genommen werden.

Unter den erneuerbaren Energien verfügt die Windenergie insgesamt über einen vergleichsweise moderaten Flächenbedarf. Selbst wenn die Abstandsflächen einbezogen werden, liegt beispielsweise die Bioenergie um das zehn- bis hundertfache über ihr. Vorteilhaft bei der Windenergienutzung ist ferner, dass im Gegensatz zur Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder zum Biomasseanbau die Abstandsflächen für andere Zwecke genutzt werden können. Ohne Abstandsflächen (also die reine Betriebsfläche für Fundament, Kran und Zuwegung) schlägt für den gleichen Energieertrag sogar ein geringerer Flächenbedarf zu Buche als bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen. In jedem Fall sind für den Eingriff der Flächennutzung bei der Zulassung von Windenergieanlagen im Außenbereich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beispielsweise in Form von Biotopen oder Aufforstungsgebieten zu leisten. (Quelle: um.baden-wuerttemberg.de/welchen-flaechenbedarf-haben-windenergieanlagen)

Kommende Woche soll der Gesetzentwurf ins Kabinett

Die Ampel-Regierung will nun, dass künftig „Mindestabstandsregelungen nicht zu Flächenrestriktionen führen“, welche die Umsetzung des Zwei-Prozent-Ziels behinderten, so der Text. Demzufolge müssen Länder, die ihre Zwischenziele beim Windkraftausbau nicht erreichen, ihre Abstandsregelungen kippen. „Die Bundesländer dürfen im Grundsatz weiter über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie die Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten“, so die Erläuterung. „Tun sie das nicht, werden die landesspezifischen Abstandsregeln nicht angewandt.“ Das Wind-an-Land-Gesetz soll Anfang 2023 in Kraft treten. Außerdem will die Bundesregierung die Verfahren für die Genehmigung und den Bau von Windanlagen beschleunigen. Dafür sollen das Bundesnaturschutzgesetz und das Immissionsschutzgesetz geändert werden.

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