Nachhaltigkeit und Eigentum

Übernutzung der Gemeingüter muss gestoppt werden

von Gerhard Scherhorn

„Demokratisierung der Wirtschaft“ bedeutet mehr als Mitbestimmung. Es bedeutet auch Gleichrang für die werterhaltenden Kosten, Gleichheit der Bildungs- und Teilhabechancen, Freiheit für maßvolle Konsumansprüche, gerechte Verteilung der Einkommen und Vermögen. Diese Forderungen sind unerfüllt, weil die Gesellschaft den Gemeingütern keine Gerechtigkeit widerfahren lässt. Sie lässt es zu, dass die natürlichen und die sozialen Gemeinressourcen übernutzt werden, und gefährdet dadurch nicht nur die nachhaltige Entwicklung, sondern in hohem Maß auch die Demokratie.

Nachhaltigkeit und Demokratie hängen zusammen

Noch hat man in vielen Unternehmen nicht verstanden, dass Aufwendungen für nachhaltige Entwicklung zwar Kosten sind, das sie aber nicht zu den Kosten gehören, die im Interesse des Gewinns möglichst auf Null heruntergefahren werden sollen. Das gilt für die Aufwendungen zur Erhaltung der Dienste der Ökosysteme, zur gleichwertigen Wiedergewinnung knapper Rohstoffe, zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen, zur Regeneration von Ökosystemen, zur Erschließung solarer Energie, zur Erhaltung der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sicher muss man darauf achten, dass der mit diesen Kosten angestrebte Erfolg möglichst effizient erreicht wird, aber es ist nicht vertretbar, sie ganz einzusparen.

Denn sie dienen der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Grundgesetz Art. 20a), die für uns alle da sind, und wenn das Unternehmen diese für alle bestimmten Gemeinressourcen für seine eigenen Zwecke nutzt, dann ist es auch dafür verantwortlich, sie zu erhalten. Aufwendungen zu ihrer Erhaltung sind nicht minder werterhaltende Kosten als die Ersatzinvestitionen, die die Produktionsanlagen erneuern. Sie können sogar werteschaffenden Charakter haben.

Und wie steht es mit den Löhnen, deren Einsparung stets ein unfehlbares Mittel ist, die Aktienkurse in die Höhe gehen zu lassen? Sicher muss die Betriebsleitung auch hier auf Effizienz achten, zugleich aber hat sie eine Verantwortung dafür, dass das Unternehmen zur Beschäftigung und zum Lebensstandard der Arbeitnehmer beiträgt. Gesamtwirtschaftlich darf die Steigerung der Arbeitsproduktivität nicht zur Erwerbslosigkeit von immer mehr Menschen führen, sondern zur Verkürzung der Lebensarbeitszeiten, wenn die für die Demokratie grundlegende Partizipation aller Erwerbswilligen an einem funktionierenden System selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit Geltung behalten soll.

In diesem Sinn gehört auch die Beschäftigung zu den allen gemeinsamen Lebensgrundlagen, nur mit dem Unterschied, dass sie keine natürliche sondern eine sozial gestaltete Gemeinressource ist, ebenso wie die soziale Integration von Neuhinzukommenden und Benachteiligten, die Gleichheit der Bildungschancen, die soziale und gesundheitliche Sicherung, die gerechte Verteilung der Einkommen und Vermögen, um nur die wichtigsten zu nennen.

Der Wettbewerb erzwingt Externalisierung

Das neoliberale Diktum, das Unternehmen habe nur die einzige Pflicht, Gewinn zu erzielen und sei von moralischen Rücksichten – soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind – freizustellen, ist mit der Verantwortung für die natürlichen und erst recht für die sozialen Lebensgrundlagen offensichtlich nicht vereinbar. Die Strategie der Europäischen Kommission zur sozialen Verantwortung der Unternehmen räumt mit dem Absolutheitsanspruch des Gewinns auf. Die Kommission will Corporate Social Responsibility (CSR) zu einem Verfahren entwickeln, „mit dem soziale, ökologische und ethische Belange sowie Menschenrechtsfragen in enger Zusammenarbeit mit den Stakeholdern in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden.“

Die Kommission setzt auf die Stakeholder, also die Initiativen und Organisationen der Zivilgesellschaft, um einen Einigungsdruck zu erzeugen, der die Unternehmen dazu bringt, die Regeln der CSR zu akzeptieren, auch wenn sie nicht mit Gesetzeskraft ausgestattet werden. Denn die Unternehmen und vor allem ihre Verbände wollen keine gesetzlichen Vorschriften und berufen sich darauf, dass diese oft eine Tendenz haben die Freiheit einzuengen, die der Wettbewerb braucht, um als Entdeckungsverfahren für neue Problemlösungen fungieren zu können.

Das trifft auf spezifische Vorschriften zu, die die Unternehmen z.B. auf bestimmte Techniken festlegen, statt es ihnen zu überlassen, die beste Technik selbst zu finden. Es trifft nicht auf allgemeine gesetzliche Regeln zu, die den Markt davor bewahren, volkswirtschaftlich unerwünschte Ergebnisse hervorzubringen wie z.B. monopolistische Strukturen oder Widerstände gegen Nachhaltige Entwicklung. Eben darum geht es:

  • Nachhaltigkeit ist das Gegenteil der Externalisierung von Kosten.
  • „Extern“ sind die natürlichen und sozialen Gemeinressourcen. Sie sind „Güter der Allgemeinheit“ (BverfGE 93, 319).
  • Nachhaltigkeit verlangt laut Brundtland-Report, dass sie auch für künftige Generationen verfügbar bleiben.
  • Wer sie nutzt, muss sie entweder so schonend behandeln, dass sie sich selbst regenerieren können, oder im Maß der Abnutzung wiederherstellen bzw. gleichwertigen Ersatz leisten.
  • Diese Aufwendungen selbst zu tragen, hieße die Kosten der Erhaltung genutzter Gemeingüter zu internalisieren.
  • Solange die Gemeinressourcen ungeschützt sind, kann ein Unternehmen die Erhaltungsinvestitionen unterlassen und es in Kauf nehmen, dass die Gemeingüter schwinden.
  • Das Unternehmen externalisiert dann die Verantwortung, es spart Kosten und kann seine Produkte entsprechend billiger (oder auch mit entsprechend höherer Leistung oder aufwendigerer Ausstattung) anbieten.
  • Es verschafft sich so einen Marktvorteil, der als Marktleistung ausgegeben wird, in Wahrheit aber auf dem Verzehr der natürlichen bzw. sozialen Lebensgrundlagen beruht.
  • In unserer Wirtschaftsordnung steht die Externalisierung nicht im Belieben des einzelnen Unternehmens, sondern wird vom Wettbewerb erzwungen. Denn Externalisierung verschafft einen Wettbewerbsvorsprung, und wenn ein Unternehmen diesen ungestraft nutzen kann, müssen die anderen folgen, um nicht auskonkurriert zu werden.

Die Ursache liegt im Eigentumsrecht

Die Ursache des Externalisierungszwangs ist jedoch nicht der Wettbewerb, sondern die Schutzlosigkeit der Gemeingüter. Wären alle Unternehmen verpflichtet, in die Erhaltung genutzter Gemeinressourcen zu reinvestieren, so würde der Wettbewerb die Internalisierung erzwingen.

Eine solche Verpflichtung sieht das Grundgesetz bereits vor. Es bezeichnet auch den Ort für die Verpflichtung, nämlich das Eigentumsrecht. Es fordert den Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 auf, die im Abs. 1 niedergelegte Gewährleistung des Privateigentums durch Vorgabe von Inhalt und Schranken so zu präzisieren, dass sein Gebrauch „zugleich dem Wohl der Allgemeinheit“ dient. Das ist sachlich begründet, denn die Nutzung und Abnutzung von Gemeinressourcen geschieht ja aufgrund der Eigentumsrechte an den eigenen Grundstücken, Häusern, Produktionsanlagen, Fahrzeugen, Schiffen, Maschinen, Traktoren usw. Aus dem Privateigentum heraus externalisiert man die Kosten der Erhaltung auf die Gemeingüter, indem man diese zwar abnutzt, aber nicht wiederherstellt.

Nun ist von den Schranken des Eigentums zwar im § 903 BGB bereits die Rede. Er beginnt mit dem Satz „Der Eigentümer kann mit seiner Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Die Rechte Dritter sind die Eigentumsrechte anderer, sie sind hinreichend geregelt und ihre Inhaber können sich gegen Missachtung wehren. Das gilt aber nicht für die Schutzbedürftigen, die nicht unter die „Dritten“ fallen, weil sie keine Eigentümer sind. Sie müssten vor den Übergriffen der Eigentümer geschützt werden, doch dafür reicht der allgemeine Hinweis auf „das Gesetz“ nicht aus, denn die Pflichten des Eigentümers sind gesetzlich nur lückenhaft geregelt.

Für den Fall des Tierschutzes hat der Gesetzgeber bereits versucht, die Lücke zu schließen, indem er in § 903 einen zweiten Satz hinzufügte: „Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Es gibt eine ganze Reihe solcher Vorschriften. Doch sie haben nicht verhindert, dass in der industriellen Tierhaltung fast die Hälfte der Kosten externalisiert werden, die aufgewandt werden müssten, um die Tierzucht artgerecht und umweltfreundlich zu machen. Ein Kilo Schweineschnitzel aus „konventioneller“ Produktion kann für 7 € verkauft werden, während das Kilo Schnitzel aus ökologischer Tierzucht, also z.B. ohne Massentierhaltung, 13 € kosten muss, um kostendeckend zu sein.[1]

Warum das Bürgerliche Gesetzbuch den Schutz der Gemeingüter vernachlässigt, sagt schon sein Titel. Für das Bürgertum war das Privateigentum das Mittel, sich vor der Willkür der Fürsten, des Adels, des Klerus, kurz: der Privilegierten zu schützen. So wurde das Rechts- und Wirtschaftsdenken seit dem 17. Jahrhundert auf das Privateigentum fixiert. Der Schutz der lokalen Gemeingüter, die bis dahin in Gestalt der Allmenden verbreitet waren, geriet in die Zange: Die Grundherren beanspruchten die ländlichen Gemeinressourcen als ihr Privateigentum, die städtischen Bürger legten keinen Wert darauf. So wurden die Allmenden aus dem Recht verdrängt, und dass die globalen Gemeinressourcen geschützt werden müssen, ist überhaupt erst seit Carsons „Stummer Frühling“ (1960) ins allgemeine Bewusstsein getreten.

Aus der Eigentumsfixiertheit erklärt sich, dass einerseits viele einzelnen Tiere, namentlich wenn sie von Menschen gehalten werden, durch rechtliche Mindestanforderungen vor Tierquälerei bewahrt werden, andererseits die Fülle der Vorschriften dennoch nicht ausreicht, beispielsweise die konventionelle Landwirtschaft zum Verzicht auf die Massentierproduktion zu bewegen. Ähnlich verhindern die Emissionsschutzgesetze nicht den Klimawandel, und bewirkt das Kreislaufwirtschaftsgesetz kein flächendeckendes Recycling der verwendeten knappen Rohstoffe in „closed loops.“

Eine Kombination von Schutzpflicht und Durchsetzungsrecht

Der wirksame Schutz eines Gemeinguts wie der artgerechten Tierhaltung ist durch das Zusammenwirken von zwei Maßnahmen zu erreichen:

  • Im Eigentumsrecht muss ausdrücklich die Pflicht des Eigentümers formuliert werden, die von ihm genutzten Lebensgrundlagen zu erhalten, auch wenn das den Verzicht auf kurzfristig ertragreichere, langfristig aber schädliche Nutzungsweisen erfordert. Das müsste durch einen Absatz 2 des § 903 BGB geschehen, der etwa folgenden Wortlaut hätte: „Der Eigentümer kann die ihm zugänglichen natürlichen Lebensgrundlagen als Gemeinressourcen für seine Zwecke nutzen. Er muss aber organische Ressourcen ihrer Natur gemäß behandeln und dafür sorgen, dass sie sich regenerieren können, und muss verbrauchte anorganische Ressourcen entweder durch gleichwertige andere ersetzen oder durch Wiedergewinnung in ihrer Funktionsfähigkeit erneuern.“
  • Das müsste durch einen Absatz 3 des § 903 BGB ergänzt werden, der etwa folgenden Wortlaut haben könnte: „Der Eigentümer hat im Rahmen seiner Befugnisse auch Verantwortung für die sozialen Gemeingüter, die er für seine Zwecke nutzt (wie die gesellschaftliche Integration, die Gleichheit der Bildungs- und Beschäftigungschancen, die soziale und gesundheitliche Sicherung, die gerechte Verteilung der Einkommen). Er darf durch seine eigenen Handlungen nicht zu ihrer Verschlechterung beitragen.“
  • Wettbewerbsrecht müssen diese Vorschriften durch das Verbot ergänzt werden, eine Externalisierung als Marktleistung auszugeben. In § 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) müsste ein Absatz 12 etwa im folgenden Sinn eingefügt werden: (Unlauter handelt insbesondere, wer) „den Eindruck erweckt, ein niedriger Preis oder eine besondere Qualität oder Ausstattung eines Produkts sei auf die Marktleistung des Anbieters zurückzuführen, obwohl der Vorteil auf der Unterlassung von Aufwendungen zur Erhaltung genutzter Lebensgrundlagen nach § 903 BGB beruht.“

Des Verschweigens einer Externalisierung beschuldigte Unternehmen muss dann, um sich zu verteidigen, die Internalisierung der Kosten nachweisen. Gelingt das nicht, so können sie nach § 8 UWG von jedem Mitbewerber, von Berufsverbänden, Kammern, Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen beim zuständigen Landgericht auf Beseitigung und Unterlassung – also Internalisierung – verklagt werden. Werden sie verurteilt, so können sie nach § 10 zur Herausgabe des Externalisierungsgewinns an den Bundeshaushalt verpflichtet werden. Die Mitbewerber können nach § 9 Ersatz des ihnen entstandenen Schadens und nach § 12 Ersatz ihrer Aufwendungen zur Anspruchsdurchsetzung fordern. Zudem kann das Gericht nach § 12 der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen.

Eine flankierende Regelung sollte den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach §§ 17-19 UWG und §§ 203f StGB für Beschäftigte des Unternehmens aussetzen, die mit Informationen dazu beitragen, dass eine Zuwiderhandlung gegen § 903 Abs. 2 aufgedeckt wird.

So kann aus dem UWG ein – auch vorbeugend – wirksames Instrument zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht werden. Es würde den Markt dem Prinzip der Allmende annähern, das in der durch gegenseitige Überwachung der Nutzer gesicherten Mäßigung der Ansprüche an die Gemeinressource besteht: § 903 Abs. 2 verpflichtet die Nutzer zur Mäßigung ihrer Ansprüche, und § 4 Abs. 12 UWG sichert die Mäßigung durch gegenseitige Überwachung. Zur Überwachung sind die Konkurrenten besser befähigt als jede Behörde, denn da sie das jeweilige Produkt oder ein Äquivalent selbst herstellen bzw. vertreiben, können sie auch die Kosten genauer beurteilen als Außenstehende.

Und wenn eine zuständige Behörde ein externalisierendes Wirtschaftssubjekt unmittelbar nach dem erweiterten § 903 BGB verklagt, so bietet das UWG einen Anhaltspunkt für die anzuwendenden Sanktionen. Denn auch dann müsste die Strafe zumindest in der Internalisierung der Kosten, in der Herausgabe des Externalisierungsgewinns (mit einem Strafzuschlag) und in der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils bestehen.
->Quelle


[1] Ergebnis einer Studie des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung im Auftrag von foodwatch, siehe http://foodwatch.de/presse/pressearchiv/2004/hintergrund_schnitzelstudie_2004/index_ger.html