Stromkennzeichnungspflicht

Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, das „Stromkennzeichen“ zu veröffentlichen. Das erfolgt in oder als Anlage zu Rechnungen und in Werbematerialien, wie z.B. in Produktbroschüren. In Deutschland müssen seit dem 15. Dezember 2005 alle EVUs nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Informationen über ihren Strommix offenlegen. Damit wurde die EU-Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt. Die Stromkennzeichnung muss für die Endverbraucher (im Gesetz Letztverbraucher genannt) auf der Jahresstromrechnung und auf allen Werbematerialien angegeben sein. Sie ist spätestens am 1. November eines Jahres auf die Werte des Vorjahres zu aktualisieren. Mit den Informationen, insbesondere über die Umweltauswirkungen, soll dem Stromkunden ermöglicht werden, die „Qualität” der Stromproduktion zu bewerten. Folgende Daten müssen veröffentlicht werden:

  • der Strommix des Unternehmens (Händlermix, auch Lieferantenmix genannt), der alle Kunden des Händlers, die Endverbraucher sind, zusammenfasst. Sofern ein spezielles Produkt mit unterschiedlichem Energieträgermix angeboten wird (Produktmix, z. B. „100 % Wasserkraft“), muss zusätzlich für dieses Produkt und auch für den verbleibenden Energieträgermix (Residualmix) der Anteil der einzelnen Energieträger angegeben werden.
  • Informationen über Umweltauswirkungen pro Kilowattstunde. Kohlendioxid-Emissionen werden anlagenspezifisch ermittelt. Die Menge des radioaktiven Abfalls für Strom aus Kernkraftwerken wird mit dem bundesweit einheitlichen Faktor 0,0027 g/kWh errechnet.
  • bundesweite Durchschnittswerte für alle Angaben, damit ein Vergleich möglich ist

Für Strom unbekannter Herkunft, auch Graustrom genannt, gilt laut EnWG §42 Absatz 4: „Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen.“

Die Kennzeichnung der Quellen bezieht sich nur auf den Lieferantenmix, nicht jedoch auf die zugewiesene Regelenergie, und Ausgleich der Übertragunsverluste auf die die Anbieter keinen Einfluss haben. Das heißt, selbst wenn ein Kunde 100% Wasserkraft kauft, bezahlt er über die Regelenergie auch Graustrom, also u.U. auch Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken. Nicht einmal eine Auszeichnung der Ausgleichsenergie ist gefordert.

Physikalisch bezieht ein Kunde vom Netzbetreiber über das Stromnetz immer Strom aus den nächstgelegenen Kraftwerken. Die Stromkennzeichnung bezieht sich nur auf die vom Kunden bezahlte Einspeisung. Da die Quelle der Erzeugung an der Steckdose nicht mehr erkennbar ist, wurde die Kennzeichnungspflicht eingeführt. Dadurch kann ein Stromkunde bei der Wahl seines Lieferanten leichter Umweltschutzaspekte berücksichtigen.
->Quelle und mehr: de.wikipedia.org