EWärmeG im Ländle wird novelliert

Künftig auch Nichtwohngebäude einbezogen

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihren Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) vorgelegt. Es soll durch die verstärkte Einsparung fossiler Brennstoffe einen höheren Beitrag zum Klimaschutz leisten und dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg deutlich erhöht. Bis 2020 soll dieser Anteil von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden.

Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Denn Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen mehr als 90 Prozent auf bestehende Gebäude. Das novellierte EWärmeG soll  Konsequenterweise sollen deshalb künftig auch Nichtwohngebäude (z. B. Bürogebäude mit Ausnahme öffentlicher Gebäude des Bundes) einen Beitrag leisten. Bisher betrifft das Gesetz nur Wohngebäude.

Flexibilisierung der Regelungen

Die Neufassung des Gesetzes soll außerdem zum Anlass genommen werden, die bisherigen Erfahrungen für eine Flexibilisierung der Regelungen zu nutzen. Die Novellierung sieht daher eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen, eine stärkere Betonung der Energieeffizienz und eine technologieoffene Ausgestaltung der Regelungen vor.

HDas Gesetz greift in dem Moment, in dem die alte Heizung eines Gebäudes erneuert werden muss und zwar für alle Gebäude, die vor Januar 2009 errichtet wurden. Das Gesetz ist technologieneutral und grundsätzlich offen für die Nutzung aller erneuerbaren Energien ausgestaltet.

Das EWärmeG sieht seit 01 01. 2010 eine Nutzungspflicht für den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Alternativ kann die Vorgabe auch durch Dämmmaßnahmen oder die effiziente Nutzung der Energie erfüllt werden. Auslöser der Pflicht ist die Erneuerung einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer.

Wesentliche Änderungen durch die Novelle

  • Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Das EWärmeG wird daher um diese Vorschriften bereinigt.
  • Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
  • Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 Prozent angehoben. Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.
  • Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Eine schematische und vereinfachende Übersicht (unverbindlich, nicht Bestandteil des Gesetzes) über die geplanten Erfüllungsoptionen für Wohngebäude und Nichtwohgebäude können auf dieser Seite heruntergeladen werden.
  • Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.

Gesetzgebungsverfahren und Bürgerbeteiligung

Ziel ist es, das neue Gesetz so einfach, wirksam und bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten. Nachdem die Landesregierung die Eckpunkte für eine Novelle des EWärmeG am 11.06.2013 beschlossen hatte, wurden diese in das Beteiligungsportal der Landesregierung eingestellt. Hier hatten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich zu den Eckpunkten für die Novelle zu äußern.

Das Umweltministerium erstellte auf Basis der Eckpunkte und der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung einen Referentenentwurf. Dieser Entwurf wurde am 29.07.2014 vom Ministerrat zur Anhörung und Beteiligung der interessierten Kreise freigegeben. Zugleich werden die Bürgerinnen und Bürger ein weiteres Mal gebeten, den Entwurf im Beteiligungsportal zu kommentieren. Auch diese Kommentare werden ausgewertet und in zusammengefasster Form im weiteren Verfahren verwendet. Über die Novelle wird am Ende des Gesetzgebungsverfahrens der Landtag beschließen.
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