KWK-Gesetz – Referentenentwurf

„In Deutschland weiterhin Ausbaupotenzial für KWK – aber flexibilisieren!“

„Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) und verfolgt damit das Ziel, den Anteil von KWK-Strom an der Stromerzeugung zu steigern“, heißt es in der Einleitung des Referentenentwurfs für ein „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG)“, der am 28.08.2015 vom BMWi vorgelegt wurde – Solarify dokumentiert.

Der Text des BMWi

A. Problem und Ziel

Durch das geltende KWKG wird die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den Marktpreis bei Modernisierung und Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich grundsätzlich auf 30.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt und für kleinere Anlagen (Leistung bis 50 kW) auf 10 Jahre befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und -speichern durch das KWKG gefördert. Seit 2012 werden auch die technologisch verwandten Kraft-Wärme-Kälte-Anlagen sowie die entsprechende Infrastruktur unterstützt.

Die Umlage ist derzeit auf einen Betrag von maximal 750 Millionen Euro pro Jahr, davon 150 Millionen Euro pro Jahr für die Unterstützung von Netzen und Speichern begrenzt. Im Jahr 2015 betragen die Kosten der Umlage rund 630 Millionen Euro. Nicht privilegierte Endkunden zahlen in diesem Jahr 0,221 ct/kWh auf ihren jeweiligen Stromverbrauch zur Finanzierung der Förderung des KWKG. Für Endkunden mit hohem Verbrauch reduziert sich die Umlage auf maximal 0,05 ct/kWh für den Stromverbrauch, der 100.000 kWh übersteigt. Für Endkunden mit hohem Verbrauch im produzierenden Gewerbe reduziert sich die Umlage auf max. 0,025 ct/kWh für den Stromverbrauch, der 100.000 kWh übersteigt.

Die im Jahr 2014 vom Bundeswirtschaftsministerium durchgeführte Analyse von Kosten, Nutzen und Potenzialen von KWK sowie die Zwischenüberprüfung des KWKG haben ergeben, dass in Deutschland weiterhin Ausbaupotenzial für KWK besteht. Ein weiterer Ausbau ist dabei auch vor dem Hintergrund der Energiewende grundsätzlich sinnvoll und realisierbar, wenn der Anlagenbetrieb stärker flexibilisiert wird. Die Evaluierung hat jedoch auch gezeigt, dass unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere wegen des niedrigen Strompreisniveaus, bis zum Jahr 2020 kein wesentlicher KWK-Zubau zu erwarten ist. Darüber hinaus drohen auch die Stilllegung bestehender, gasbefeuerter KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung und damit der Verlust von Effizienzvorteilen.

Im Bereich der Objektversorgung und der Industrie ist dagegen teilweise eine Anpassung der Fördersätze erforderlich, weil die Vorteile der Eigenstromversorgung in vielen Bereichen einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb auch ohne Förderung ermöglichen. Weiterhin ist für die Kohärenz des KWK-Zubaus mit anderen Zielen der Energiewende eine bessere Abstimmung der KWK-Ausbauziele auf den Zubau erneuerbarer Energien notwendig. Insbesondere wäre die Unterstützung neuer oder modernisierter Kohle-KWK-Vorhaben ein Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der Stromerzeugung.

Schließlich ist im Hinblick auf die Erreichung der nationalen CO2-Einsparziele die Emissionseinsparung durch KWK im Stromsektor von besonderer Bedeutung. Die Bundesregierung hat am 3. Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz beschlossen. Mit diesem Programm soll sichergestellt werden, dass Deutschland sein nationales Klimaschutzziel einer Emissionsminderung um 40 % bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 1990 erreicht. Dazu sollen alle Sektoren einen Beitrag leisten. Der Stromsektor insgesamt soll 22 Mio. t CO2 zusätzlich zur Projektion einsparen. Im Rahmen der Konkretisierung des Aktionsprogramms wurde beschlossen, dass KWK-Anlagen eine zusätzliche Emissionsminderung von 4 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 erbringen sollen.

Zur Umsetzung einzelner Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie wurde mit der KWK-Kosten-Nutzen- Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) eine Verpflichtung zur Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs für Kraftwerksvorhaben neu eingeführt. Insbesondere muss dargelegt werden, dass einer Anlage, die ohne Wärmeauskopplung geplant ist, eine wirtschaftliche Realisierung der Abwärmenutzung nicht möglich wäre. Die Darlegung erfolgt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die verschiedenen Landesbehörden. Eine stärkere bundeseinheitliche Handhabung der Kriterien der Wirtschaftlichkeitsanalyse kann durch eine zentrale Abnahme dieser Prüfung durch eine Bundesbehörde gefördert werden.

Folgt: B. Lösung