Grüne fordern Exportstopp
Regierung gegen Uranausfuhren machtlos

„Widerruf vorhandener Genehmigungen kann nicht erfolgen“

Die Bundesregierung sieht dagegen „keine rechtlich belastbare Grundlage“, die Ausfuhrerlaubnis von Kernbrennstoffen aufgrund von Sicherheitsbedenken zu verweigern – sofern der Betrieb ausländischer Atomkraftwerke von den zuständigen Behörden genehmigt worden sei. „Ein Widerruf vorhandener Genehmigungen kann auf dieser Rechtsgrundlage ebenfalls nicht erfolgen.“ So die Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, die sich darin ebenfalls auf Paragraph 3 des Atomgesetzes berufen hatte.

Konkret ging es den Fragestellern um Ausfuhren von Brennstäben aus den Uranfabriken in Gronau und Lingen zum späteren Einsatz in grenznahen französischen und belgischen Atomkraftwerken Doel, Tihange. Fessenheim und Cattenom. Für die Sicherheit in den Atomkraftwerken sind nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsichtsbehörden des jeweiligen Staates verantwortlich.

Die Fragesteller hatten in ihrer Anfrage auf die Rechtsanwältin Cornelia Ziehm verwiesen, die in einem Rechtsgutachten im Auftrag der Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e. V. (IPPNW) vom Juli 2016 dargelegt habe, dass „die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden“ dürften“ (Wochenzeitung „Der Freitag“ ). Ziehm habe festgestellt, „dass die Bundesregierung zumindest die Lieferungen von Kernbrennstoffen in Form von angereichertem Uran bzw. als frische Brennelemente unterbinden kann, indem sie die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt“.

Für eine rechtmäßige Ausfuhr müssten deshalb  – so Ziehm in ihrer Stellungnahme – „objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Verwendung der Kernbrennstoffe nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gewährleisten. Das Gegenteil ist hier der Fall: Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anlagen in Doel, Fessenheim und Cattenom nach dem Atomgesetz nicht oder mindestens nicht mehr betrieben werden dürften. Daraus folgt, dass neue Ausfuhrgenehmigungen vom insoweit zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht erteilt werden dürfen, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen können bzw. müssen widerrufen werden“.

 

Am 30. Mai 2016 habe die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine Anfrage der Linken eine Liste mit erteilten Ausfuhrgenehmigungen im Blick auf die Uranfabrik Gronau angefügt. Demnach seien von 2011 bis 2016 insgesamt 231 Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran in Form von Uranhexafluorid im Zusammenhang mit dem Betrieb der Uranfabrik in Gronau  erteilt worden. Darunter seien alle namhaften Brennelementehersteller, die auch für AKW in Frankreich und Belgien produzierten.

Laut Antwort der Bundesregierung wurden nach Angaben der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen Brennelemente für folgende Kernkraftwerke gefertigt:

Kernkraftwerk Typ Land Ausgelieferte Brennelemente
2015 2016 Summe
Cattenom 2 DWR FR 8 8
Fessenheim 2 DWR FR 52 52
Cruas 3 DWR FR 33 33
Bugey 4 DWR FR 16 16
Bugey 5 DWR FR 31 31
Sizewell B DWR GB 84 84
Doel3 DWR BE 30 30
Borssele DWR  NL 16 16 32
Emsland DWR DE 24 24
Forsmark 1 SWR SE 98 98
Forsmark 2 SWR SE 126 126
Grohnde DWR DE 26 26
Philippsburg 2 DWR DE 40 56 96
Brokdorf DWR DE 31 31
Doel 1 DWR BE 64 32 96
Doel 2 DWR BE 40 40
Gundremmingen B SWR DE 80 80
Neckarwestheim 2 DWR DE 44 44
Olkiluoto 1 SWR FIN 110 90 200
Ringhals 1 SWR SE 84 84
Ringhals 3 DWR SE 12 12
Trillo 1 DWR ES 36 36
  Summe 650 629 1279

 

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