Noch 2018 Verordnung zu Elektro-Kleinstfahrzeugen

Derzeit in Ressortabstimmung

Die Verordnung zur Genehmigung sogenannter Elektro-Kleinstfahrzeuge (u.a. Hoverboards, E-Tretroller, E-Skateboards, E-Wheels, elektrische Einräder, auch Segways) ist derzeit in der Ressortabstimmung – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Demnach soll die Verordnung 2018 in Kraft treten.

Fahrräder und Roller, Berlin – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Im Verordnungsentwurf werden Elektro-Kleinstfahrzeuge unter anderem mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 12 km/h bis maximal 20 km/h definiert, schreibt die Regierung. Auf Elektro-Kleinstfahrzeuge wie
E-Skateboards, E-Wheels und elektrische Einräder könnten nicht die gleichen Regelungen und Vorschriften angewendet werden wie auf  nicht elektrisch betriebene Skateboards, Rollschuhe und Inlineskates, denn „Elektro-Kleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Für Skateboards, Rollschuhe und Inlineskates hingegen gelten als nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel nach § 24 Absatz 1 StVO die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“ Pilotprojekte seien nicht geplant, da eine bundeseinheitliche Regelung über das
Straßenverkehrsrecht vorgesehen sei.

Die geplante Verordnung über die Teilnahme von Elektro-Kleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr habe zulassungs-, fahrerlaubnis-, genehmigungs- und verhaltensrechtliche Aspekte. „Elektro-Kleinstfahrzeuge sollen zukünftig verkehrsrechtlich wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandelt werden“, heißt es in der Vorlage. Für sie werde die neue Fahrzeugklasse „Fahrzeugklasse der Elektro-Kleinstfahrzeuge“ eingerichtet. (hib/HAU)

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