Vorschläge zum Gebäudeenergiegesetz teils zurückgewiesen, teils akzeptiert

Bundesregierung nimmt zu Bundesrats-Kritik Stellung

Bundesrat – Foto ©  Solarify

Auf die 32 Seiten füllenden Kritikpunkte des Bundesrats zum Gesetzentwurf für Gebäudeenergie (19/16716) geht die Bundesregierung in einer als Unterrichtung (19/17037) vorgelegten 19seitigen Stellungnahme ein. In der Gegenäußerung nimmt sie Bezug auf die detaillierten Änderungswünsche, die der Bundesrat an dem Gesetzentwurf hegt. Dabei geht es um viele kleine Korrekturen, aber auch um Vereinfachungen für die Praxis bezüglich des Umgangs mit Normen.

Der Gesetzentwurf „zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ sieht vor, das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), zusammenführen. Künftig soll für den Neubau von Gebäuden ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. (hib/PEZ)

Die Punkte im Einzelnen:

  • Die Aufzählung der erneuerbaren Energien will der Bundesrat um synthetische Energieträger, die treibhausgasneutral erzeugt werden, ergänzen (wörtlich: „und synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7,“); das will die Buunbdesregierung prüfen.
  • außerdem soll Grubengas erneuerbaren Energien bzw. Biomasse im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden („Aus Grubengas erzeugte Wärme wird den erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt.“). Dem stimmt die Bundesregierung zu.
  • Der Bundesrat fordert einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen.  Das lehnt die Bundesregierung ab.
  • Die Befristung (im GEG-Entwurf bis 31. Dezember 2023) der Möglichkeit – den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen – soll an mehreren Stellen gestrichen werden; dafür müsse zunächst das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 veröffentlicht sein. Die Bundesregierung lehnt das ab.
  • Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien soll stärker als im GEG-Entwurf vorgesehen eingeschränkt werden. Die Regierung lehnt ab.
  • Für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen sollen „für Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, bestehend aus einer größeren Wohneinheit und einer Einliegerwohnung“, Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben, nicht erforderlich sein (kostengünstiges Bauen). Hier zeigt die Regierung Kompromissbereitschaft.
  • In § 34 Abs. 3 GEG-Entwurf soll der Quartiersansatz erweitert und nicht auf „Gebäude der öffentlichen Hand, die in Nutzung von mindestens einer Behörde sind“ beschränkt sein. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
  • Im GEG-Entwurf ist vorgesehen, dass die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf erfüllt ist, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 % gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt der Mindestanteil als erfüllt, wenn Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 kW/m2 installiert und betrieben werden. Der Bundesrat fordert 0,03 kW/m2. Bundesregierung: Ablehnung.
  • In § 42 Abs. 1 GEG-Entwurf „Nutzung von Abwärme [als Erfüllung für die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf]“ schlägt der Bundesrat für Wohnraumlüftungsanlagen eine Absenkung des erforderlichen Deckungsanteils von 50 auf 30 % vor; begründet wird dies unter anderem mit einem für das Stromnetz systemdienlich Betrieb solcher Anlagen, was im bisherigen EEWärmeG keine Rolle spielt.  Bundesregierung lehnt ab.
  • Die Neuregelung der Anforderungen für die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden um beheizte Räume (§ 51 GEG-Entwurf) bedeutet eine erhebliche Absenkung des bisherigen Anforderungsniveaus. Der Bundesrat schlägt hingegen vor, dass bei dem Ausbau und der Erweiterung alle Außenbauteile den Anforderungen nach der Anlage 7 (ehemals Anlage 3 EnEV) genügen sollen. Bundesregierung: Ablehnung.
  • Der GEG-Entwurf übernimmt in § 61 die seit vielen Jahren bereits in den EnEV (hier § 14 Absatz 1 Satz 1) bestehende Anforderung zur Nachrüstung von Heizungsanlagen mit einer zentralen Regelung in Kombination mit einer Frist bis zum 30. September 2021. Der Bundesrat will hier die Frist streichen und direkt in den Bußgeldtatbestands einfügen. Hintergrund sind bereits zahlreiche Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln, die sonst nicht ohne Weiteres fortgeführt werden könnten. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
  • In § 71 GEG-Entwurf soll eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich ergänzt werden: „Beim Einbau oder Austausch des Wärmeerzeugers einer Wasserheizung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich der wasserführenden Heizungs- und Warmwassersysteme durchzuführen sowie einen Nachweis über die Anpassung der Heizkurve und Dimensionierung der Heizanlage zu erbringen.“  Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
  • Die Beschränkungen ab dem 1. Januar 2026 zum Einbau und zur Aufstellung von Heizkesseln, die mit Heizöl beschickt werden, will der Bundesrat auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ erweitern. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
  • In § 107 GEG-Entwurf „Wärmeversorgung im Quartier“ will der Bundesrat streichen: „Die zuständige Behörde soll die an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 Beteiligten im Rahmen des Möglichen beraten.“ Die geplante Beratung durch die zuständigen Behörden werde diese teilweise überfordern und die Regelung weckt falsche Erwartungen an die Möglichkeiten einer Vollzugsbehörde. Die Bundesregierung stimmt zu.
  • Die Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik will der Bundesrat von zwei auf fünf Jahre verlängern. Bundesregierung stimmt zu.

->Quellen: