„Flexible“ Biogasanlagen durch EEG-Novelle gefährdet

Gutachten bestätigt: Verschlechterungen im EEG unbegründet und teilweise rechtswidrig

Das EEG 2021 ist erst seit wenigen Wochen in Kraft, doch schon wird deutlich, wie gravierend einige Eingriffe für die Bioenergiebranche sind. Vor allem die Streichung des Investitionszuschusses für flexible Leistung („Flexzuschlag“) bedeute für tausende Biogasanlagen ein Einschnitt mit dramatischen Konsequenzen , so der Fachverband Biogas in einer Medienmitteilung. Nach der Neuregelung sollen Betreiber von Bestandsanlagen den Flexibilitätszuschlag nur noch für den Teil der installierten Leistung ihrer Anlage in Anspruch nehmen können, für den sie während des ersten Förderzeitraums keine Flexibilitätsprämie erhalten haben.Energieexperte Hens-Josef Fell: „Die Bioenergiebranche steht mit der EEG-Novelle 2021 mit dem Rücken zur Wand.“

Biogasanlage in der Ostprignitz – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Die „Neuregelung“ sei eine Abkehr von dem seit 2017 unangefochten gültigen Regime, nach dem die Inanspruchnahme beider Fördertatbestände nacheinander nicht nur möglich, sondern sogar gesetzgeberisch gewünscht war, um eine möglichst frühe Flexibilisierung von Biogas-Bestandsanlagen anzuregen. Mit der Neuregelung breche ein beträchtlicher Teil der Fördersumme in der Anschlussförderung weg. Für betroffene Betreiber bedeute dies unter Umständen, dass ihre in Hinblick auf die Anschlussförderung getätigten Investitionen nicht mehr rentabel seien und sie so in finanzielle Schwierigkeiten gerieten, oder dass der Plan, in die Anschlussförderung zu wechseln, ganz fallen gelassen werde.

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, erklärt im Namen der Bioenergieverbände: „Tausende Betreiber von Biogasanlagen hatten ihre Hoffnungen auf eine Perspektive für den flexibilisierten Weiterbetrieb ihrer Anlagen in das EEG 2021 gelegt – und fühlen sich nun im Stich gelassen. Und das, obwohl der Gesetzgeber um die große Relevanz flexibler Leistung für das Gelingen der Energiewende weiß und dies gerade mit diesem Gesetz im Anlagenbestand zusätzlich anreizen wollte“.

Nach Einschätzung der Bioenergieverbände wirkt sich die Streichung („Flexzuschlag“) für tausende Biogasanlagen dramatisch aus. Laut Rostek hofften die Betreiber von Biogasanlagen auf eine Perspektive für den flexibilisierten Weiterbetrieb ihrer Anlagen in das EEG 2021 gelegt – und fühlen sich nun im Stich gelassen. Dabei wisse der Gesetzgeber um die große Relevanz flexibler Leistung für das Gelingen der Energiewende und wollte dies gerade mit diesem Gesetz im Anlagenbestand zusätzlich anreizen, meint Rostek.

Die Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Flexibilisierung von Biogasanlagen im zweiten Vergütungszeitraum ( Streichung des Flexzuschlags) war in den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens ohne angemessene Fachdiskussion eingebracht worden, unter anderem, um vermeintlich drohenden beihilferechtlichen Bedenken seitens der EU-Kommission vorzugreifen. So hatte sich der Wirtschaftsausschuss des Bundestags für die folgenschwere Änderung ausgesprochen. Drei Tage später hat der Bundestag das EEG 2021 durchgewunken.

Fell: „Begründet wird die kurzfristige Änderung mit der Befürchtung, dass die Europäische Kommission beihilferechtliche Bedenken anmelden werde. Damit zeigt sich der erste große Schaden, der mit der Steuerfinanzierung der EEG-Umlage befürchtet wurde. Erst mit der Steuerfinanzierung der EEG-Umlage wurde das EEG wieder beihilferechtlich relevant. Die Bundesregierung hatte im Vorhinein alle diesbezüglichen Warnungen in den Wind geschlagen.“

Das bestätigt nun auch ein juristisches Gutachten, das die betroffenen Branchenakteure gemeinsam in Auftrag gegeben haben: Die Eingriffe in den „Flexzuschlag“ seien handwerklich misslungen, sachlich nicht gerechtfertigt und verletzten den Vertrauensschutz in staatliche Förderzusagen. Damit ist die Regelung in einigen Konstellationen sogar verfassungsrechtlich bedenklich.

„Das Gutachten bestätigt mit juristischer Fachexpertise unsere Einschätzung: Die neuen Anforderungen an die Flexibilisierung von Biogas sowie die laufenden Kosten des Erhalts der Flexibilisierung erfordern die Gewährung des Investitionszuschusses auch im zweiten Vergütungszeitraum. Das ließe sich auch gegenüber der EU jederzeit rechtfertigen. Der rückwirkende Eingriff ist zudem ein – noch dazu unnötiger – Eingriff in bereits getätigte Investitionen“, führt Rostek aus. Die Verbände sehen kurzfristigen Korrekturbedarf im EEG, um den flexiblen Biogas-Anlagenpark nicht noch weiter zu gefährden.

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