Vernichtungs-Verbot kommt aber mit Ausnahmen

Bisher ist es günstiger, unverkaufte Kleidung zu schreddern, als sie zu lagern. Ab dem 19. Juli verbietet die EU das. Doch das Gesetz kommt mit so vielen Ausnahmen, dass der bvse schon vom „Schweizer Käse“ spricht.

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Jedes Kleidungsstück besteht aus wertvollen Rohstoffen. Fasern, Wasser, Energie. Fast Fashion lässt uns das nicht spüren, doch wer fabrikneue Ware verbrennt, vernichtet wertvolle Rohstoffe.  Foto von Vishal Banik

Der Textilkonsum zählt laut Europäischer Umweltagentur zu den vier größten Umweltbelastungen in der EU. Die Branche verursacht nach Schätzungen des Europäischen Parlaments rund zehn Prozent der globalen CO2-Emissionen, mehr als internationaler Flug- und Schiffsverkehr zusammen, sowie etwa ein Fünftel der weltweiten Wasserverschmutzung.

Hinter dem Verbot steht die europäische Ökodesign-Verordnung (ESPR).  Schätzungen zufolge werden vier bis neun Prozent der unverkauften Textilien in Europa zerstört. In Deutschland gehen jährlich rund 20 Millionen retournierte Artikel diesen Weg. Allein in Frankreich geht es dabei um Waren im Wert von rund 630 Millionen Euro pro Jahr.
Retouren, Fehlchargen, veraltete Kollektionen. Ein zurückgeschicktes Kleidungsstück neu zu prüfen, zu reinigen und wieder einzubuchen, kostet oft mehr, als es einbringt. So wurde das Verbrennen zur Standardlösung. Das will Brüssel durchbrechen und unverkaufte Ware soll stattdessen weiterverwendet, recycelt oder gespendet werden.
Zunächst betrifft das Verbot nur Großunternehmen. Dazu zählen Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten. Kleinst- und Kleinbetriebe sind vorerst ganz ausgenommen. Ab Februar 2027 müssen die betroffenen Konzerne zudem offenlegen, wie viel sie entsorgen: Menge, Gewicht, Gründe müssen in einem einheitlichen EU-Format veröffentlicht werden.

Der Haken steckt jedoch in den Ausnahmen: Die Vernichtung bleibt zulässig, wenn eine Wiederverwendung „technisch unmöglich” ist oder sich Etiketten und Logos nicht aus dem Stoff entfernen lassen. Wer eine Ausnahme nutzt, muss sie belegen und die Nachweise fünf Jahre aufbewahren.  Für den bvse sind das die Löcher im Käse. „Die Ausnahmetatbestände sind sehr weit gefasst und könnten das eigentliche Vernichtungsverbot faktisch unterlaufen“, warnt Rechtsreferentin Xandra Hennemann. Besonders das Etiketten-Argument hält sie für einen Vorwand: „Wer die Abfallhierarchie ernst nimmt, darf die vermeintlich technische Unmöglichkeit, Etiketten oder Logos aus Textilien zu entfernen, nicht als Vorwand für die Vernichtung nutzen.“ Der Verband fordert eine engere Auslegung und dass Hersteller Etiketten von vornherein ablösbar anbringen.

Trotzdem ist das Verbot ein Etappensieg. Auch wenn sich mit dem neuen Gesetz, das am 19. Juli in Kraft tritt, noch viele Ausnahmen finden lassen. Seine volle Wirkung wird es vermutlich nicht an diesem Tag entfalten. Vielleicht hilft die gesetzlich geforderte Transparenz ab Februar 2027, wenn die Konzerne erstmals offenlegen müssen, wie viel Neuware sie trotz des Verbots verbrennen. Nicht der Paragraf, sondern die danebenstehende Zahl wird dann zum Umdenken zwingen. So bringt auch ein löchriges Verbot ans Licht, was bisher unbemerkt  vernichtet wird.

Quellen:

Europäische Komission: Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR)

bvse Fachverband Textilrecycling: EU-Vernichtungsverbot für Textilien ist löchrig wie ein Schweizer Käse

Graf von Westphalen: Erste delegierte Rechtsakte unter der Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Europäisches Parlament: „Fast Fashion“: EU-Gesetze für einen nachhaltigeren Textilkonsum