Bundesregierung: Fracking grundsätzlich erlaubt

Aber „gravierende Beschränkungen“ und „strenge Regulierungen“

„Fracking zur Förderung von Erdgas ist nach der bestehenden Gesetzeslage in Deutschland grundsätzlich zulässig“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/7665) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/7438). Allerdings enthalte das von der Bundesregierung geplante Gesetzespaket gravierende Beschränkungen für das unkonventionelle Fracking in Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein, aber auch strenge Regulierungen für das konventionelle Fracking. Beim unkonventionellen Fracking sollen zunächst nur „Probebohrungen unter engen Voraussetzungen“ möglich sein. Auf das Fracking-Gesetzespaket werde nicht verzichtet, versichert die Regierung.  Solarify dokumentiert Ausschnitte.

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
„Neue Erkenntnisse und Pläne der Bundesregierung zum Einsatz der Fracking-Technik in Deutschland“

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 12. Dezember 2015 haben 195 Staaten auf der UN-Klimakonferenz in Paris beschlossen, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad zu begrenzen. Darüber hinaus verständigte man sich darauf, in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts treibhausgasneutral zu werden. Konsequenterweise folgerte die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks daraus, dass das den „Abschied von fossilen Energien, also Dekarbonisierung“ bedeute und, dass das „Abkommen aber darüber hinaus[gehe], weil es alle Treibhausgase [beträfe]“. Das bedeutet eine konsequente Abkehr von der Förderung und Verbrennung fossiler Rohstoffe wie Kohle, Erdöl und Erdgas, die klimaschädliche Gase wie[[O2]] oder Methan verursachen. Verstärkte Investitionen in die Erdgasförderung, wie den Einsatz der Fracking-Technik in Deutschland, würden diese Vorsätze torpedieren.

Gleichzeitig mehren sich weiterhin Berichte über Gesundheitsgefahren, wie erhöhte Frühgeburtsrisiken oder Herzprobleme, über Bodenabsenkungen und Erdbeben sowie über Methanemissionen unter anderem in den USA und den Niederlanden, aber auch in Niedersachsen in Gebieten, in denen Erdgasförderung – auch mittels Fracking – bereits stattfindet oder stattgefunden hat. So wurde etwa durch das Deutsche Kinderkrebsregister in Mainz kürzlich eine signifikant erhöhte Leukämierate bei Kindern in den niedersächsischen Erdgasfördergebieten Rodewald und Steimbke in den Jahren 2004 bis 2007 bestätigt.

Vor dem Hintergrund des Pariser Abkommens und der neuen Erkenntnisse zu Risiken der Fracking-Technik für Gesundheit und Umwelt muss in Frage gestellt werden, inwiefern die Bundesregierung an ihrem Gesetzespaket, das Fracking in Deutschland erlauben würde (siehe Bundestagsdrucksache 18/4713 und 18/4714), festhält.

Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der bei der UN-Klimakonferenz in Paris beschlossenen Treibhausgasneutralität weiterhin an ihrem Gesetzespaket zur Fracking-Regulierung fest (Bundestagsdrucksache 18/4713 und 18/4714)?

Mit dem Pariser Abkommen bekennt sich die Weltgemeinschaft völkerrechtlich verbindlich zum Ziel, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad zu begrenzen und Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschränkung auf 1,5 Grad zu erreichen.

Das Abkommen legt zudem das Ziel der Treibhausgasneutralität in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts fest. Das bedeutet, dass Deutschland bis 2050 auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen weitgehend verzichten muss. Mittelfristig wird Erdgas jedoch weiterhin einen relevanten Anteil im deutschen Energiemix einnehmen. Bei der Nutzung von Erdgas werden im Vergleich zu anderen fossilen Energieträgern die geringsten Treibhausgasemissionen erzeugt, vorausgesetzt, dass es zu keiner Freisetzung von hohen Methanemissionen entlang der Erdgasförder-, Liefer- und Nutzungskette kommt. Auch nach 2050 wird Erdgas voraussichtlich vor allem noch ein wichtiger Grundstoff für die industrielle Nutzung bleiben. Ob hierzu auch in Deutschland gefördertes Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten gehören wird, kann angesichts des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens und angesichts mangelnder Erfahrung der Förderung von Erdgas aus Schiefer-, Mergel-, Ton- oder Kohleflözgestein in Deutschland derzeit nicht beurteilt werden.

Die Bundesregierung hat am 1. April 2015 das Regelungspaket zur Fracking-Regulierung verabschiedet und die gesetzlichen Regelungen in den Deutschen Bundestag eingebracht. Da die Koalitionsparteien noch Klärungs- und Diskussionsbedarf sehen, ist das Paket bisher nicht verabschiedet worden.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Einsatz der Fracking-Technologie nach der bestehenden Gesetzeslage entgegen der Auffassung der Fragesteller grundsätzlich zulässig ist. Das Gesetzespaket zu Fracking enthält demgegenüber gravierende Beschränkungen für das unkonventionelle Fracking in Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein, aber auch strenge Regulierungen für das konventionelle Fracking. Beim unkonventionellen Fracking sollen zunächst nur Probebohrungen unter engen Voraussetzungen möglich sein. Die Bundesregierung sieht daher keinen Grund, warum auf das Fracking-Paket verzichtet werden sollte.

Der Bericht der Bundesregierung zum Bergbau über den Berichtszeitraum 2014 ist von www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=747128.html abrufbar.

Die international publizierten Forschungsergebnisse zur Treibhausgasbilanz von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten weisen eine sehr große Spannweite hinsichtlich der kontrollierten und unkontrollierten Freisetzung von Methan auf.

In welchem Umfang Methan bei einer Förderung von Schiefergas entweichen kann, hängt sowohl von den jeweiligen geologischen Bedingungen als auch der eingesetzten Technologie ab. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Regulierung der Fracking-Technologie verpflichtet den Unternehmer, Daten über die Freisetzung von Methan und anderen Emissionen zu erheben.

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