Wetterdienst contra Windgeneratoren

Konflikt Windenergie und DWD vor Bundesverwaltungsgericht

219 Windkraftanlagen mit 649 MW konnten 2015 nicht gebaut werden, weil der Deutsche Wetterdienst (DWD) Widerspruch einlegte – ein deutlicher Anstieg gegenüber 2013 mit 430 MW. Der DWD betreibt 17 Wetterradarstationen in Deutschland, deren Arbeit er immer häufiger durch Windgeneratoren gestört sieht. Nun befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Verfahren, wie der Bundesverband Windenergie mitteilte.

Windkraftanlagen in Brandenburg - Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify 20160519

Windkraftanlagen in Brandenburg – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Der Schwerpunkt der Projekte lag mit 66 Windkraftanlagen oder 213 MW in Brandenburg. Aber auch Baden-Württemberg (35 Anlagen, 101 MW), Rheinland-Pfalz (27 Anlagen, 92 MW) und Niedersachsen (28 Anlagen, 70 MW) waren überproportional betroffen. Nun kann der Deutsche Wetterdienst im Verwaltungsprozess zwar eine Störung der Funktionsfähigkeit einer von ihm betriebenen Radarstation durch die Errichtung von Windkraftanlagen in der näheren Umgebung geltend machen, aber ob sich der öffentliche Belang der Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage gegenüber dem privaten Interesse der Betreiber privilegiert zulässiger Windkraftanlagen durchsetze, sei im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden, so zum Beispiel das Verwaltungsgericht Trier (6 K 869/14.TR). Dabei geht es um Interessensabwägung, in deren Rahmen zu prüfen sei, so das Gericht, ob es dem Deutschen Wetterdienst zugemutet werden könne, die Standorte der Windkraftanlagen – die er als für seine Datenerhebung störend ablehnte –  in seiner Datenverarbeitung herauszurechnen und die entstandenen Datenlücken durch Interpolation zu schließen.

Nun wird sich am 22.09.2016 das Bundesverwaltungsgericht mit diesem und einem weiteren Verfahren befassen. Im oben geschilderten Fall hatte der Deutsche Wetterdienst gegen immissionsschutz-rechtliche Genehmigungen des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen geklagt. Nachdem die Klage ohne Erfolg blieb, wird nun die Revision verhandelt.

Im zweiten Verfahren (BVerwG 4 C 6.15; vorgehend VGH München, Urteil vom 22. September 2015 Az: 22 B 14.1263; vorgehend VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az: RO 7 K 12.1702) wurde vom zuständigen Landratsamt eine immissionsschutz-rechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage versagt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, erneut darüber zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die Revision.

Hermann Albers, Präsident des Bundesverbandes WindEnergie, dazu: „In den verschiedenen Verfahren wurde immer wieder auf zumutbare Abhilfemöglichkeiten des Wetterdienstes bei der Datenverarbeitung hingewiesen. Es ist bedauerlich, dass diese technischen Fragen nun gerichtlich geklärt werden müssen. Wir sind überzeugt, dass eine Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu beitragen wird, dass die Energiewende im Interesse des Klimaschutzes erfolgreich fortgeführt werden kann. Die über den zügigen Ausbau Erneuerbarer Energien mögliche Einhaltung der in Paris vereinbarten Klimaschutzziele wird einen nicht unerheblichen Beitrag dazu leisten, extreme Wetterverhältnisse zu vermeiden“.

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