EuGH: Gaspreis-Änderungsklausel unterliegt Missbrauchskontrolle

VKU begrüßt EuGH-Entscheidung zu Gaspreis-Änderungsklausel

Der VKU hat das Urteil des EuGH zur Missbrauchskontrolle der Preisänderungsklausel begrüßt. Damit habe das Gericht bestätigt, dass die Konkretisierung der europäischen Vorgaben an den Verbraucherschutz den Mitgliedstaaten und deren Kontrolle den nationalen Gerichten obliege.

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die streitige Preisänderungsklausel grundsätzlich der Missbrauchskontrolle unterliege, weil sie verbindlich nur für die Versorgung von Tarifkunden, nicht hingegen für Sonderverträge galt. Gleichwohl habe der Gasversorger auch bei diesen Verträgen das Recht, die Preise für seine Leistungen einseitig zu ändern. Dies sei vom europäischen Gesetzgeber anerkannt. Allerdings müsse eine Vertragsklausel, die eine solche einseitige Anpassung erlaubt, den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Daher müssten im Vertrag der Anlass und der Modus der Preisänderung so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. Außerdem muss der Verbraucher bei Preisänderung von der ihm eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen auch tatsächlich Gebrauch machen können. Ob diese Anforderungen in jedem Einzelfall erfüllt sind, müssten jetzt die nationalen Gerichte entscheiden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Energielieferant berechtigt, insbesondere Änderungen der Bezugspreise an seinen Kunden im laufenden Vertragsverhältnis weiterzugeben. Anderenfalls entstünde angesichts der Entwicklung der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht zu Lasten des Energielieferanten. „Daher hat der BGH deutlich gemacht, dass die formale Unwirksamkeit von Preisänderungen rückwirkend nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nach den letzten BGH-Urteilen aus dem Januar diesen Jahres gerade auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“, sagte VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.
->Quelle: www.vku.de