Der überarbeitete EEG-Entwurf

B. Lösung

Die Novelle des EEG soll den notwendigen Rahmen schaffen, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung – als Zwischenziel auf dem Weg zu einer umfassenden Transformation der Energieversorgung – bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent zu steigern. Um diese Ausbauziele zu erreichen, werden neue Instrumente der Mengensteuerung eingeführt.

Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien soll sich stärker auf die kostengünstigen Technologien konzentrieren. Gleichzeitig soll die Kosteneffizienz durch den Abbau von Überförderungen, die Streichung von Boni und eine ambitionierte, stärker an dem tatsächlichen Zubau ausgerichtete Degression der Fördersätze verbessert werden.

Darüber hinaus sollen spätestens 2017 die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die erneuerbaren Energien wettbewerblich über technologiespezifische Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird die Förderung von Photovoltaik- Freiflächenanlagen als Pilotmodell auf ein Ausschreibungssystem umgestellt.

Die Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt wird vorangetrieben, indem die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend wird. Bei Biomasse wird sichergestellt, dass die Anlagen künftig stärker bedarfsorientiert einspeisen; die damit verbundene Reduzierung der jährlichen Stromerzeugung wird durch einen Flexibilitätszuschlag ausgeglichen.

Schließlich sieht die EEG-Novelle Änderungen vor, die zu einer angemessenen Verteilung der Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien führen. Es sollen alle Stromverbraucher in adäquater Weise an den Kosten beteiligt werden, ohne dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund wird die Besondere Ausgleichsregelung anhand objektiver, transparenter und europarechtskonformer Kriterien überarbeitet und eine ausgewogene Regelung für eigenerzeugten, selbstverbrauchten Strom eingeführt.

C. Alternativen

Keine. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien kostengünstiger erreicht werden. Dies ist auch Ergebnis der verschiedenen Studien, die die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem EEG-Erfahrungsbericht vergeben hat. Soweit es zu dem bestehenden System der staatlich festgelegten Förderhöhe für die erneuerbaren Energien mit den Ausschreibungsmodellen eine Alternative gibt, sieht dieser Gesetzentwurf vor, dass diese Alternative erprobt (§ 53 EEG 2014) und evaluiert (§ 95 EEG 2014) – 3 – wird. Weitergehende Alternativen (z.B. die Einführung eines Quotenmodells oder eine technologieneutrale Förderung) wurden geprüft, aber gerade im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze des Gesetzes (§ 2 EEG 2014) verworfen.
Folgt: D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand