Der überarbeitete EEG-Entwurf

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Unmittelbare Kosten für die öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen) können sich dadurch ergeben, dass sich die Novelle auf die Höhe der EEG-Umlage auswirkt, die vielfach auch an die öffentlichen Haushalte als Stromverbraucher weitergegeben wird. Ziel dieser Novelle ist es, die bisherige Kostendynamik bei der Entwicklung der EEG-Umlage zu durchbrechen, dies gilt mithin auch für die Kostenbelastung für die öffentlichen Haushalte. Gegenüber dem geltenden EEG wirkt dieses Gesetz insgesamt kostendämpfend.

E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürger

Kosten können sich für die privaten Haushalte dadurch ergeben, dass sich die Novelle auf die Höhe der EEG-Umlage auswirkt, die vielfach an die privaten Haushalte als Stromverbraucher weitergegeben wird (siehe oben D.). Das Gesetz schafft keine neuen Pflichten für private Haushalte. Durch das Gesetz werden für Bürger keine neuen Informationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird derzeit berechnet und in diesem Gesetzentwurf – auch im Lichte der Stellungnahmen der Verbändeanhörung – nachgetragen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Anlagenregister nach § 6 EEG 2014, die Einführung von Ausschreibungen bei Freiflächenanlagen und die Einführung einer Mengensteuerung für Windenergieanlagen auf See in § 17d EnWG erhöht sich der Arbeitsaufwand bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur – BNetzA). Die hieraus resultierenden Kosten für das Anlagenregister werden in der Begründung der Anlagenregisterverordnung dargestellt. Der Verwaltungsaufwand für die Ausschreibungen soll – 4 – grundsätzlich durch Gebühren gedeckt werden. Die Kosten für die Mengensteuerung bei der Windenergie auf See erhöhen die Kosten für die bereits heute vorgesehene Kapazitätsvergabe nur geringfügig. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist bis 2020 mit Mehrkosten von unter 45.000 Euro zu rechnen.

Darüber hinaus wirkt sich diese Novelle auf den Arbeits- und Personalaufwand im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim Vollzug der Besonderen Ausgleichsregelung aus. Der daraus entstehende Verwaltungsaufwand wird grundsätzlich durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der Besondere-Ausgleichsregelung- Gebührenverordnung gedeckt; im Übrigen werden die Gebühren und Auslagen mit der Veränderung des Verwaltungsaufwandes im Rahmen einer Novellierung dieser Verordnung angepasst.

Die Auswirkungen, insbesondere auf den Personalhaushalt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, werden im weiteren Verlauf des Verfahrens geprüft und nachgetragen. Schließlich wird das öffentliche Berichtswesen neu gefasst und mit § 95 EEG 2014 eine neue Berichtspflicht für die Bundesregierung eingeführt.

Die Kosten für den Bund werden von den betroffenen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt. Über (Plan-)Stellen in den jeweiligen Personalhaushalten wird unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.

F. Weitere Kosten

Die Kosten werden im weiteren Verfahren geprüft und in diesem Gesetzentwurf nachgetragen.
->Quelle(n): bmwi.de/entwurf.pdf; bmwi.de/begruendung.pdf; bmwi.de/stellungnahmen-zweite-runde.html