BMWi will Strompreise aufschlüsseln

So setzt sich der Strompreis zusammen

1. Staatlich veranlasste Preisbestandteile – das sind die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer sowie Abgaben wie die EEG-Umlage oder die Konzessionsabgabe. Allerdings: Obwohl diese Preisbestandteile als „staatlich veranlasst“ bezeichnet werden, fließen sie überwiegend nicht in den Staatshaushalt: So wird etwa über die EEG-Umlage der Ausbau der Erneuerbaren finanziert, die Konzessionsabgabe erheben Städte und Gemeinden als Ausgleich für das Recht der Netzbetreiber, Leitungen durch „ihr“ Gebiet laufen zu lassen.

2. Abgaben für Netze und Messungen, wie vor allem die Netzentgelte: Diese Netzentgelte oder Netznutzungsentgelte zahlen Verbraucher den Netzbetreibern für die Inanspruchnahme der Netze. Damit werden etwa Kosten für die Netzwartung und Netzerneuerung gedeckt. Zu diesem Kostenblock zählen auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, also zum Beispiel die Kosten für die Abrechnung und die technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen wie Stromzähler.

3. Kosten für Energieerzeugung und Vertrieb inklusive der Gewinnmarge. Nur diesen sogenannten Wettbewerbsanteil kann der Anbieter beeinflussen.

Die Verordnung soll zum Herbst in Kraft treten.
->Quelle(n) und weitere Informationen: bmwi-energiewende.de; Referentenentwurf der neuen Verordnung; Themenschwerpunktseite StromhandelBundesnetzagenturbmwi.de/stromhandel; netztransparenz.de