OVG Schleswig kippt Windplan

Land änderte Pläne ohne Beteiligungsverfahren

Das Verfahren zur Teilfortschreibung der Regionalpläne wurde im Juli 2011 eingeleitet und die Planentwürfe wurden öffentlich ausgelegt. Nach Auswertung der Stellungnahmen und einer zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung änderte das Land die Pläne allerdings stellenweise erneut, ohne ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde anschließend im Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht.

Den von den Antragstellern in den am 20.01.2015 verhandelten Fällen gegen die Festsetzungen für die Planungsräume I und III erhobenen Rügen ist der 1. Senat überwiegend gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des Senats Theis zunächst aus, dass die Teilfortschreibungen der Regionalpläne für diese Planungsräume an Verfahrensfehlern litten, die für sich betrachtet schon zur Unwirksamkeit der Pläne führten.

Darüber hinaus seien die angefochtenen Regionalpläne aber auch aus materiellen Gründen unwirksam, weil diese erhebliche Abwägungsmängel aufwiesen. Die im Rahmen der Planaufstellung gebotene Abwägung öffentlicher und privater Belange sei bereits fehlerhaft, weil das Land das planerische Ziel, eine Nutzung der Windenergie nur in den ausgewiesenen Eignungsgebieten zuzulassen, durch die in den Plänen gewählten Festsetzungen rechtlich nicht erreichen könnte.

Bei den Tabuzonen fehle eine hinreichende Differenzierung zwischen harten und weichen Kriterien und bei den letztgenannten auch eine hinreichende Abwägung. Aber auch die vom Land praktizierte strikte Befolgung ablehnender Gemeindevoten gegen die Ausweisung von Eignungsflächen im Gemeindegebiet sei abwägungsfehlerhaft, da der ohne weitere Abwägung durch die Landesplanungsbehörde erfolgte Ausschluss von Flächen allein aufgrund des Gemeindewillens oder des Ergebnisses von Bürgerbefragungen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Raumordnungsrechts kein Ausschlusskriterium für Eignungsflächen sei und im Ergebnis dazu geführt habe, dass zahlreiche Eignungsflächen mit „Vorbehalten“, vorbehaltlos geeignete Flächen hingegen nicht ausgewiesen worden seien.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden – so das OVG Schleswig in seiner Aussendung.

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