Erst ein Viertel Trassen fertig

Fortschreibung des Bedarfsplans

2011 wurde mit den Beschlüssen zur Umsetzung der Energiewende eine umfangreiche Novellierung des Energierechts vorgenommen. Zentrale Bausteine sind die Einführung eines neuen Verfahrens zur Netzausbaubedarfsplanung in den §§ 12a bis 12e EnWG sowie die Verabschiedung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) vom 28.07.2011. Nach den Vorgaben der §§ 12a bis 12e EnWG haben die Übertragungsnetzbetreiber jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan vorzulegen, der sämtliche Netzaus- und -umbaumaßnahmen enthält, die in den nächsten zehn Jahren zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit notwendig sind. Der Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber wird von der Bundesnetzagentur geprüft und bestätigt. Er bildet die Grundlage für einen Bundesbedarfsplan, der nach derzeitiger Rechtslage mindestens alle drei Jahre dem Gesetzgeber vorzulegen ist.

Das neue System der Netzentwicklungsplanung hat sich insgesamt bewährt. Um der Komplexität von Inhalt und Verfahren der Netzentwicklungsplanung gebührend Rechnung zu tragen, wird mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus (Bundestagsdrucksache 18/4655 vom 20. April 2015) eine Umstellung von einem jährlichen auf einen sich alle zwei Jahre wiederholenden Prozess angestrebt.

Kein Bedarf zur Aufnahme neuer Vorhaben

Da das Ziel der Verfahrensbeschleunigung für vordringliche Netzausbauvorhaben durch das BBPlG und das NABEG gewährleistet wird, besteht kein Bedarf zur Aufnahme neuer Vorhaben in den Bedarfsplan des EnLAG. Bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber werden die Vorhaben aus dem EnLAG als sogenanntes „Startnetz“ in den Plan integriert. Die weiteren Bedarfsplanungen setzen diese Vorhaben als realisiert voraus.

Das erste Bundesbedarfsplangesetz wurde am 23.07.2013 erlassen; damit wurde für die darin enthaltenen 36 bundesweiten Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes festgestellt. Der aktuelle Bundesbedarfsplan enthält die von der Bundesnetzagentur bestätigten Vorhaben des Netzentwicklungsplans mit dem Zieljahr 2022. Von diesen 36 Vorhaben sind 16 als länderübergreifend oder grenzüberschreitend im Sinne des NABEG gekennzeichnet.

Gesetzeslage bei Erdkabeln mit Wechselstrom – nur vier Pilotprojekte

Anders als in niedrigen Spannungsebenen entspricht der Einsatz von Erdkabelsystemen auf Höchstspannungsebene im Drehstrombereich noch nicht dem Stand der Technik. Es gilt daher grundsätzlich der Vorrang von Freileitungen. Bevor Erdkabel im größeren Umfang im Übertragungsnetz eingesetzt werden können, sind im Rahmen von Pilotprojekten im realen Netzbetrieb ausreichende Erfahrungen zu sammeln. Insofern können im Drehstrombereich Erdkabel derzeit keine gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen sein. Der Gesetzgeber hat diesem Gedanken Rechnung getragen, indem er den Einsatz von Erdkabeln auf Höchstspannungsebene auf Pilotvorhaben beschränkt hat. Bisher ist die Möglichkeit der Teilerdverkabelung beim Bau der EnLAG-Vorhaben nur bei den folgenden vier Pilotprojekten zugelassen:

  1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf (Nr. 2)
  2. Leitung Diele – Niederhein (Nr. 5)
  3. Leitung Wahle – Mecklar (Nr. 6)
  4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz (Nr. 4).

Das EnLAG sieht bei einer Entfernung einer neuen Höchstspannungsleitung von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden im Außenbereich und von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden im Innenbereich zum Schutz des Wohnumfeldes die Möglichkeit einer Erdverkabelung vor.

Regierung will Erdverkabelung erleichtern

Aus den laufenden Vorhaben konnten bereits erste Erfahrungen bei der Planung und Realisierung von Erdkabelteilabschnitten abgeleitet werden. Dementsprechend wurde im April 2015 von der Bundesregierung ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vorgelegt, mit dem auch die Vorschriften des EnLAG geändert werden sollen (Bundestagsdrucksache 18/4655). Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Erdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten auch auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse weiter zu erleichtern, zugleich sachgerechter auszugestalten, um so im weiteren Verlauf des Netzausbaus insgesamt in Deutschland vertiefte Erfahrungen bezüglich der Planung, Realisierung und des Betriebs von Erdkabeln zu sammeln. Insbesondere sollen die Kriterien, deren Erfüllung eine Voraussetzung für den Erdkabeleinsatz ist, durch die Änderungen im EnLAG erweitert werden.

Zugleich stellt der Gesetzentwurf klar, dass Teilerdverkabelung auch dann möglich sein soll, wenn die genannten Kriterien nicht auf der gesamten Länge des technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Also können auch längere Verkabelungsabschnitte realisiert werden.

[note Am 07.10.2015 hat sich das Bundeskabinett mit dem Thema befasst, und konkretisierte damit die “Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende” vom 01.07.2015. Nun soll der gesetzliche Rahmen für  die Änderung im Leitungsbau geschaffen werden und die parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs beginnen. Wie bereits in der Gegenäußerung der Bundesregierung angekündigt, wird die Bundesregierung einen konkreten Vorschlag entwickeln, um weitere Erleichterungen der Erdverkabelung im Gleichstrombereich zur Beschleunigung des Netzausbaus zu erreichen. Diese betreffen allerdings nur das BBPlG und nicht die Drehstromvorhaben des EnLAG.]

->Quellen: