10H-Gesetz verfassungsgemäß

Bayerischer Verfassungsgerichtshof segnet CSU-Windkraft-Stopp ab – Fell und Friedl: „Schwarzer Tag für den Klimaschutz in Bayern“

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat am 09.05.2016 erklärt, der „CSU-Windkraft-Stopp“ mit dem 10 H-Gesetz sei mit der bayerischen Verfassung vereinbar, obwohl ein ganzer Absatz der neuen Bauordnung (Art. 82 Abs. 5) das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die beiden Kläger Hans-Josef Fell, ehemaliger MdB der Grünen, und Patrick Friedl, Grünen-Stadtrat aus Würzburg, sehen in diesem Urteil einen „schwarzen Tag für den Klimaschutz in Bayern“.

Windgenerator im Bau unterm Bayernwappen - Montage © Gerhard Hofmann, Agentur ZukunftPatrick Friedl: „ Obwohl uns der Gerichtshof inhaltlich weitgehend gefolgt ist, haben die Richter die Klage wegen einer nicht nachvollziehbaren rechtlichen Wertung die Klage abgelehnt.“ Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl (Vertreter der beiden Kläger): „Leitsätze und Begründung des Urteils sind insoweit widersprüchlich.“ So heißt es in den Leitsätzen: „Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch(!) ausgehebelt werden.“

[note Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 9. Mai 2016 entschieden, dass die sog. 10 H-Regelung für Windkraftanlagen im Wesentlichen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist; lediglich Art. 82 Abs. 5 BayBO wurde beanstandet:  Der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, die Sonderregelung in Art. 82 Abs. 3 BayBO für gemeindefreie Gebiete, die Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne und das Unterlassen einer vergleichbaren Bestimmung für Regionalpläne.]

In der Begründung wird dann ausgeführt, der Landesgesetzgeber müsse sich mit dem Faktischen nicht auseinandersetzen und dürfe ein Gesetz erlassen, ohne sich mit den tatsächlichen Auswirkungen zu befassen. Dr. Loibl: „Überspitzt gesagt, die CSU darf mit dem 10 H-Gesetz faktisch den Windenergieausbau in Bayern beenden. So könnte sogar 20 H in Bayern zulässig sein. Oder vereinfacht ausgedrückt: Der Landesgesetzgeber darf die Windkraftnutzung zwar nicht aushöhlen, wenn er es aber tut, ist es nach dem Urteil der Richter rechtlich nicht zu beanstanden.“ Dies ist für die beiden Kläger „völlig unverständlich“ und nur damit zu erklären, dass der Ausspruch des Gerichts in letzter Instanz erfolgt.

Hans-Josef Fell: „Es wurde so ermöglicht, dass sich mit Bayern ein Bundesland isoliert von der Energiewende verabschieden und den Windkraftausbau faktisch stoppen darf. Leider hat beim Gericht der notwendige Klimaschutz und die Bedeutung der Windkraft für die Energiewende keine Rolle gespielt. Daher muss der Klimaschutz endlich Verfassungsrang bekommen.“ Jetzt liege es an den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort, durch Bauleitplanung die Energiewende wieder anzuschieben, so Friedl und Fell. „Und im nächsten Jahr haben die Menschen bei der Bundestagswahl dann wieder die Chance Parteien zu wählen, die das 10 H-Gesetz politisch zu Fall bringen und Klimaschutz und Energiewende endlich wieder ernst nehmen.“

[note Solarify kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Bayerischen Verfassungsrichter hätten hinter Maßkrügen im Hofbräuhaus getagt, so widersprüchlich ist das Urteil in den Augen der unterlegenen Kläger. Aber, Herr vergib ihnen, denn… Weil wir nicht langfristig denken können, sind wir zu vorausschauender Nachhaltigkeit unfähig. Wenn es Spaß machen würde, sich mit dem Hammer auf den Daumen zu hauen, der Schmerz aber erst in einem Jahr einträte – wir täten’s unentwegt, sagte Dieter E. Zimmer einmal in der Zeit. Solarify schlägt vor, das Verfassungsgericht in „Verfassungsgerichtshofbräuhaus“ umzubenennen.]

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