Brüssel will Energieeffizienz-Richtlinie ändern

Folgen für Effizienz und individuelle Wahlmöglichkeiten

Energieeffizienzmaßnahmen sollten nicht zwangsläufig vorrangig in „von Energiearmut betroffenen Haushalten“ umgesetzt werden. Denn durch Effizienzvorgaben können sich die Anschaffungskosten energie-verbrauchsarmer Produkte oder die Miete unverhältnismäßig erhöhen, sodass das frei verfügbare monatliche Budget einkommensschwacher Haushalte und ihr Einsparspielraum bei kurzfristigen finanziellen Notlagenreduziert werden. Damit wird Energiearmut unter Umständen noch verschärft.

Folgen für Wachstum und Beschäftigung

Die Kommission erwartet nach modellgestützten Schätzungen 400.000 neue Arbeitsplätze bis 2030. Im Szenario ohne Verschuldungsmöglichkeiten von Haushalten und Unternehmen kommt es jedochzu negativen Beschäftigungseffekten[S. 1 und Folgenabschätzung SWD (2016)405, S. 54]. Zur Abschätzung der Beschäftigungseffekte speziell der EEVS werden in einer weiteren Schätzung Daten aus dem arbeitsintensiven Bausektor zugrunde gelegt, die aber dann auf alle Energieeffizienzmaßnahmen in allen beteiligten Sektoren hochgerechnet werden (S. 7). Auf dieser Grundlage lassen sich keine seriösen Aussagen zu Beschäftigungseffekten treffen.

Hintergrund

Die derzeitige Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) gibt für 2020 ein – unverbindliches – EU-weites Energieeinsparziel von 20% gegenüber dem prognostizierten Verbrauch vor. Sie bildet außerdem den EU-Rechtsrahmen zur Festlegung unverbindlicher „nationaler Energieeffizienzziele“ für 2020 und von Energieeffizienzmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat hat schon 2014 ein – unverbindliches – EU-Energieeinsparziel von 27% bis 2030 beschlossen, außerdem eine Prüfung bis 2020, ob dieses Ziel auf 30% angehoben werden soll.

Zukünftig soll für 2030 ein – verbindliches – EU-weites Energieeinsparziel von 30% gelten. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten – unverbindliche – „nationale Energieeffizienzbeiträge“ festlegen. Bei der Festlegung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge müssen die Mitgliedstaaten die EU-Energieeffizienzziele für 2020 und 2030 „berücksichtigen“ und können dabei „nationale Gegebenheiten“ – z.B. ihr „Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen“ – einbeziehen. Die Kommission kann weitere Maßnahmen auf EU-Ebene ergreifen, falls sich die unverbindlichen nationalen Ziele nicht auf das EU-weite Ziel aufsummieren.

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