Zwei Auto-Gesetze: Carsharing und automatisiertes Fahren

Carsharingfahrzeuge künftig im Straßenverkehr bevorrechtigt

Carsharing-Geschäftsmodelle will Verkehrsminister Dobrindt mit seinem Entwurf für ein Carsharinggesetz (18/11285) fördern – eine Verordnungsermächtigung, der zufolge die zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit bekämen, Carsharing-Anbieter ganz allgemein, aber auch besonders gekennzeichnete Carsharing-Fahrzeuge im Straßenverkehr bevorzugt zu behandeln.

Begriffsklärungen

Mit dem Gesetzesentwurf will Dobrindt definieren, was unter dem Begriff Carsharing zu verstehen ist und damit die Grundlage für eine Kennzeichnung der Fahrzeuge schaffen. Bevorrechtigt werden soll sowohl das stationsgebundene Carsharing (Flinkster) als auch nicht stationsgebundene Carsharingfahrzeuge (Drive Now, Car2Go). Speziell für das stationsbasierte Carsharing soll im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahl-Verfahrens zudem die Möglichkeit eröffnet werden, die Abhol- und Rückgabestelle an ausgewählten Standorten in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern.

Bisher habe es im deutschen Recht keine Ermächtigungs-Grundlage für die Kennzeichnung der Fahrzeuge zur Förderung des Carsharing in Form von Parkbevorrechtigungen oder mögliche Gebührenbefreiung im öffentlichen Verkehrsraum gegeben – Länder und Kommunen hätten aber großes Interesse an solchen Privilegien – so die Begründung der Regierung für ihr neues Gesetz.

Als Carsharingfahrzeug definiert die Bundesregierung ab sofort „ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann“. „Klassische“ Autovermietungsmodelle fielen aus der Definition heraus, heißt es in der Vorlage. (hib/HAU)

[note Carsharing-Gesetz in Stichworten

  • Der Gesetzentwurf definiert den Begriff Carsharing und schafft eine Grundlage für die Kennzeichnung der Fahrzeuge.
  • Bevorrechtigt werden soll sowohl das stationsgebundene Carsharing wie z. B. Flinkster oder Cambio, als auch nicht stationsgebundene Carsharing-Fahrzeuge wie z. B. der Anbieter Car2Go oder DriveNow.
  • Für stationsbasiertes Carsharing kann im Rahmen von Auswahlverfahren, Abhol- und Rückgabestelle an ausgewählte Standorte in den öffentlichen Verkehrsraum verlagert werden, um sie mit dem öffentlichen Personennahverkehr, dem Rad- und Fußverkehr zu vernetzen.
  • Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Ermächtigungen zur Änderung der StVO zur Regelung entsprechender Verkehrszeichen und Anordnungsvoraussetzungen.]

->Quellen und mehr: