Zwei Auto-Gesetze: Carsharing und automatisiertes Fahren

Regierung setzt neue Regeln im Straßenverkehr

Geschäftsmodelle für das Carsharing sollen gefördert werden. Das sieht der Entwurf der Bundesregierung für ein Carsharinggesetz (18/11285) vor. Die Bundesregierung will außerdem – so der parlamentseigene Pressedienst „heute im bundestag“ – Grundlagen für automatisiertes Fahren legen: Ein entsprechender Gesetzentwurf (18/11300) soll das Zusammenwirken zwischen Kfz mit automatisierter Fahrfunktion und Lenkenden regeln.

Carsharing – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Der Entwurf stellt erst einmal klar, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion „im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung“ grundsätzlich zulässig sei. Wenn aber „die automatisierte Fahrfunktion nur für den Einsatz auf Autobahnen konstruiert ist, darf es nicht zum Verkehr auf anderen Straßen eingesetzt werden“. Ferner werde geregelt, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung die automatisierte Fahrfunktion zur Fahrzeugsteuerung (nur dann) verwendet werden kann, „wenn der Fahrzeugführer besonders geregelte Pflichten zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Fahrzeugsteuerung beachtet“. Insoweit könne sich der Fahrer bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Fahrfunktion auf deren Funktionsfähigkeit verlassen.

Unterschied zum autonomen Fahren

[note Fundstück aus dem Gesetzesentwurf: „Hoch- und vollautomatisierte Systeme kennen ihre Grenzen…“]

Haftung

Der Gesetzentwurf thematisiert auch die Frage der Haftung. Die Vorlage beginnt dazu mit einer Binsenweisheit: „Die Möglichkeit der Fahrzeugsteuerung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen darf nicht zulasten anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von möglichen Unfallopfern, gehen“, heißt es da. Wenn den Fahrer keine Ersatzpflicht für einen Unfall treffe, bleibe es bei dem Ersatz des Schadens durch den Halter unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, die kein Verschulden voraussetzt, gemäß Paragraf 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Damit sei auch bei Unfällen mit automatisierten Fahrzeugen, die durch Systemversagen verursacht worden seien, die Frage der Haftung im Sinne des Unfallopfers geklärt, schreiben die Gesetzesautoren. Deren schlaue Absicht: “ Die Inanspruchnahme des Halters im Wege der Gefährdungshaftung wird dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung des Halters und die Versicherung des Herstellers klären, wer im Ergebnis die Kosten des Unfalls zu tragen hat.“

Gefährdungshaftung hat Obergrenze
[note

Eine Teststrecke auf der A9 in Bayern wird mit speziellen Landmarkenschildern für automatisiertes und vernetztes Fahren ausgestattet. Damit können automatisierte Fahrzeuge ihren exakten Standort selbstständig bestimmen (Längs- und Querposition).] In dem Entwurf verweist die Bundesregierung auch darauf, dass im Gegensatz zur Verschuldenshaftung die Gefährdungshaftung auf Höchstbeträge begrenzt sei – bei Personenschäden in Höhe von fünf Millionen Euro, bei Sachschäden in Höhe von einer Million Euro. „Aus Gründen des Verkehrsopferschutzes“ würden die Höchstbeträge erhöht, „wenn der Unfall durch ein Systemfehler verursacht wurde“. Genauer gesagt. Verdoppelt: „Mangels vorhandener Erfahrungen über Unfälle von beteiligten Fahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen sind diese Höchstbeträge pauschal um 100 Prozent angehoben worden.“

Folgt: Carsharingfahrzeuge künftig im Straßenverkehr bevorrechtigt