EU-Ministerrat beschließt Energiepositionen

DNR: „Ratsposition zu EU-Energiepaket enttäuschend“

In der Nacht von Montag (18.) auf Dienstag (19.12.2017) haben sich die EU-Energieminister auf überarbeitete Regeln für den Strommarkt, die Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die neue Verordnung zur Steuerung der Energieunion geeinigt. Kernpunkte des Beschlusses: Der Mindestanteils Erneuerbarer Energien am Kraftstoffverbrauch im Verkehr soll bis 2030 von 10 Prozent (2020) auf 14 Prozent steigen. Erneuerbare Energien sollen dann 27 Prozent ausmachen. Kohlekraftwerke können über Kapazitätsmechanismen subventioniert werden. Umweltorganisationen reagierten enttäuscht auf die Beschlüsse – allen voran Energieexperte Hans.Josef Fell.

– Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Die neuen Rechtsvorschriften betreffen die Bereiche Bioenergie, Nachhaltigkeit, Verkehr, Elektrizität, Heizung und Kühlung und zielen insbesondere auf die Stärkung der Verbraucher ab. Die Erleichterung und Verbesserung der Nutzung Erneuerbarer Energien durch die Verbraucher ist ein Schlüsselelement in der Stellungnahme des Rates.

Zur Förderung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen wurde ein bis 2030 auf 3 Prozent steigender Mindestanteil beschlossen. Diese Biokraftstoffe sollen auf die Erfüllung des Mindestanteils von 14 Prozent doppelt angerechnet werden können. Die geltende Obergrenze von 7 Prozent für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse soll bis 2030 beibehalten werden.

Mit der Festlegung seines Standpunkts zu einer Richtlinie zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien in der gesamten EU ebne „der Rat den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, sobald sein Verhandlungsmandat vereinbart ist“, so eine Medienmitteilung des EU-Rats. „Diese Entscheidung hat direkte und positive Auswirkungen auf alle Europäer. Der Einsatz von mehr Erneuerbaren Energien wird unseren Städten, Industrien und Häusern helfen, sauberer, gesünder und nachhaltiger zu werden. Die Richtlinie wird es auch den Verbrauchern erleichtern, die Initiative zu ergreifen und selbst Erzeuger zu werden. Durch eine Kombination von Maßnahmen von Regierungen, Unternehmen und Verbrauchern können wir unsere weltweite Führungsposition im Bereich der Erneuerbaren Energien behaupten.“

Die wichtigsten Elemente der allgemeinen Ausrichtung des Rates:

  • Die Verbraucher werden von vereinfachten Notifizierungsverfahren für kleine Anlagen profitieren, und die Rechte und Pflichten der „Erneuerbaren Selbstverbraucher“ sowie der Gemeinschaften für Erneuerbare Energien sind jetzt klar festgelegt.
  • In Bezug auf Heizung und Kühlung müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um eine vorläufige  jährliche Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien um einen Prozentpunkt zu erreichen. Da die bestehenden nationalen Systeme und Anlagen in dieser Hinsicht in der EU sehr unterschiedlich sind, wird dies im Text des Rates berücksichtigt. Sie spiegelt insbesondere die spezifischen Eigenschaften von Kühlanlagen in wärmeren Klimazonen wider.
  • Im Verkehrssektor wird das Ziel für die Erneuerbaren Energien für 2030 auf 14 % für jeden Mitgliedstaat festgelegt, und es gibt ein Unterziel von 3 % für“fortgeschrittene Biokraftstoffe“, für die eine doppelte Zählung zulässig ist. Dieses fortschrittliche Ziel für Biokraftstoffe hat einen Zwischenziel von 1% im Jahr 2025, um die Investitionssicherheit zu erhöhen und die Verfügbarkeit von Kraftstoffen während des gesamten Zeitraums zu gewährleisten. Die Elektromobilität wird stark gefördert durch zwei Multiplikatoren von 5x für Erneuerbare Elektrizität im Straßenverkehr und von 2x für den Schienenverkehr.
  • Die bestehende Obergrenze von 7 % für Biokraftstoffe der ersten Generation wird beibehalten, um Investoren Sicherheit zu geben. Wenn ein Mitgliedstaat eine niedrigere Obergrenze festlegt, wird er mit der Option belohnt, sein Gesamtziel für Erneuerbare Energien im Verkehrssektor zu senken.
  • Die Richtlinie präzisiert auch die Regeln für die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien zur Einsparung von Treibhausgasemissionen, die für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gelten.
  • Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ihre nationalen Fördersysteme grenzüberschreitend für Erzeuger Erneuerbarer Energien in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, aber die endgültige Entscheidung darüber liegt bei ihnen. Was Investitionen in Erneuerbare Energien anbelangt, so zielt der Text des Rates ebenso wie der Vorschlag der Kommission auf die Stabilität der finanziellen Unterstützung ab, indem er ungerechtfertigte rückwirkende Änderungen der Förderregelungen verhindert.

Folgt: Zeitleiste und nächste Schritte