Regierung: Keine Pläne für CO2-Steuer

Bepreisung von CO2 offen

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, an CO2-Bepreisungssystemen anderer Mitgliedstaaten teilzunehmen, oder die Einführung eines zusätzlichen multilateralen Bepreisungssystems zu betreiben – so der parlamentseigene Pressedienst „heute im bundestag“. Dazu gebe es bisher keine Beschlüsse, heißt es in einer Antwort (19/1635) vom 13.04.2018 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/1412). Das maßgebliche und rechtlich verbindliche CO2-Bepreisungssystem sei aktuell der EU-Emissionshandel. Allerdings hatte Umweltministerin Schulze in einer Bundestagsrede am 25.04.2018 die Diskussion über den CO2-Preis als notwendig bezeichnet.  Solarify dokumentiert Fragen und Antworten.

Innerhalb der G20 setze sich die Bundesrepublik für die Stärkung nationaler und internationalerCO2-Bepreisungssysteme ein. Schätzungen zum Zeithorizont einer Einführung eines CO2-Bepreisungssystems auf G20-Ebene könnten aber nicht erfolgen, schreibt die Regierung.

CO2-Rauch-Wasserdampf-Fahne Kraftwerk Reuter-West und Müllverbrennungsanlage, Berlin – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Deutscher Bundestag Drucksache 19/1635 19. Wahlperiode 
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Stefan Schmidt, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/1412 –
Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer CO2-Bepreisung

Vorbemerkung der Fragesteller

CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den Emissionshandel als Leitinstrument der Klimapolitik weiter zu stärken; zudem wollen sie auf ein CO2-Bepreisungssystem setzen, das nach Möglichkeit global ausgerichtet ist, jedenfalls aber die G20-Staaten umfasst.

  1. Wie haben sich die Treibhausgasemissionen im Jahr 2017 in Deutschland entwickelt (bitte nach den einzelnen Sektoren aufschlüsseln)?

Auf Basis der am 27. März 2018 vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichten Zeitnahschätzung dürften im Jahr 2017 knapp 905 Millionen Tonnen an Treibhausgasen in Deutschland emittiert worden sein. Das entspricht einer Minderung um 27,7 Psdaten aufgeschlüsselt nach den Sektoren des Klimaschutzplans 2050 vor. Grund dafür ist, dass die Zeitnahschätzung des UBA durch fehlende statistische Grundlagen nicht in ausreichendem Maß Details liefert, um die notwendigen Umbuchungen in die Struktur des Klimaschutzplans 2050 verlässlich durchführen zu können. Das hinter der Zeitnahschätzung liegende Zahlenwerk weicht grundlegend von der detaillierten Berechnung für die Treibhausgasinventare ab.

  1. Wie will die Bundesregierung den Emissionshandel in dieser Legislaturperiode genau stärken, nachdem auf europäischer Ebene die Fortschreibung bis zum Jahr 2030 beschlossen ist?

Die Reform der Richtlinie zum Europäischen Emissionshandel (EU ETS) trat am 8. April 2018 in Kraft. Die Bundesregierung hat sich bei der Reform des EU ETS erfolgreich für Maßnahmen zur Stärkung der Anreize für Investitionen in emissionsmindernde Technologien in Europa eingesetzt. In den kommenden Jahren gilt es, die geänderte Richtlinie in insgesamt 18 nachgeordneten Rechtsakten umzu-setzen. Hier wird die Bundesregierung weiterhin dafür eintreten, einen umweltintegren, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sichernden, transparenten und EU-weit harmonisierten Vollzug zu ermöglichen.

Nach Artikel 30 Absatz 1 der Emissionshandels-Richtlinie (ETS-RL) wird die Richtlinie im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft. Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der ETS-RL erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9 der ETS-RL. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.

Zur Stärkung des Emissionshandels als Leitinstrument auf internationaler Ebene wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

  1. Erwartet die Bundesregierung durch die nun beschlossene Fortschreibung des europäischen Emissionshandels für die Zeit bis 2030 schon vor 2020 stärkere Preissignale (bitte begründen), und falls ja, in welcher Höhe, und rechnet sie dadurch ggf. mit zusätzlichen CO2-Einsparungen, und falls ja, in welcher Höhe?
  2. In welcher Höhe bzw. in welchem Ausmaß und bis wann erwartet die Bundesregierung verbesserte Preissignale des europäischen Emissionshandels durch die nun beschlossene Fortschreibung des Emissionshandels ab 2021 (www.wiwo.de/technologie/green/analysten-erwarten-preisanstieg-eu-parlamentstimmt- fuer-reform-des-CO2-emissionshandels/20932952.html), und auf welchen Berechnungen und Gutachten beruhen die Erwartungen der Bundesregierung?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Marktstabilitätsreserve wird ab dem Jahr 2019 die Überschüsse im europäischen Markt schrittweise abbauen, sodass ab der ersten Hälfte der nächsten Handelsperiode (Jahre 2021 bis 2030) verstärkt mit einer Preisbildung auf der Grundlage von Knappheit gerechnet werden kann, die das Angebot an Zertifikaten und damit die Emissionen begrenzt (jährlich -2.2 Prozent). Damit wird das European Union Emissions Trading System (EU-ETS) insgesamt zu den vorgesehenen Emissionsminderungen führen. Bereits seit Beginn des Jahres 2018 – also schon vor Umsetzung der Reform – sind beachtliche Preissteigerungen von rund 60 Prozent zu beobachten.

  1. Erwägt die Bundesregierung ab 2021 ggf. von der Neuregelung im Rahmen des EU-Emissionshandels Gebrauch zu machen, wonach überflüssig gewordene Zertifikate national stillgelegt werden können, beispielsweise im Zuge von Kohlekraftwerksstilllegungen (bitte begründen)?

Bei zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen, vor allem im Fall von Stilllegungen von Kohlekapazitäten, sind grundsätzlich auch die Auswirkungen auf den Europäischen Emissionshandel zu beachten. Insbesondere könnten zusätzliche Treibhausgas- Minderungen in Deutschland zu Mehremissionen in anderen Ländern führen. Dank eines verbesserten Mechanismus der Marktstabilitätsreserve im Zuge der Reformen im EU-ETS werden die Zertifikate-Überschüsse, die bei Stilllegungen entstehen, allerdings wesentlich besser aufgefangen als zuvor.

Folgt: CO2-Einsparung