Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften weiter ausgesetzt

Bundesrat billigt Änderung des EEG

Die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieprojekten an Land bleiben bis zum 01.06.2020 ausgesetzt. Der Bundesrat billigte in seiner Plenarsitzung am 08.06.2018 eine entsprechende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die der Bundestag nur einen Tag zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, der sich um Fehlentwicklungen beim Ausbau der Windenergie sorgte. Der Bundesrat teilt dazu folgendes mit:

Bundesrat in Berlin – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Ausnahme wurde zur Regel

Hintergrund: Das EEG 2017 hatte die Förderung von Onshore-Windenergieanlagen auf Ausschreibungen umgestellt. Um Vielfalt zu gewährleisten, erhielten Bürgerenergiegesellschaften Privilegien: Sie konnten sich z.B. ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen beteiligen und erhielten mehr Zeit für die Realisierung der Projekte. Dies führte im Jahr 2017 dazu, dass Bürgerenergieanlagen nahezu alle Ausschreibungen gewannen. Die eigentlich als Ausnahme vorgesehene Privilegierung wurde damit zur Regel.

Verwerfungen auf dem Markt

In der Praxis kamen dabei allerdings einige wenige Projektierer zum Zuge, die als Dienstleister neu gegründeter Bürger-Gesellschaften auftraten. Dies führte zu wirtschaftlichen Verwerfungen bei nicht-privilegierten Windanlagenherstellern. Die Sonderregeln waren deshalb für die ersten beiden Ausschreibungsrunden 2018 ausgesetzt worden.

Aussetzung der Sonderregeln um zwei Jahre

Der Bundesrat hatte den Bundestag Anfang 2018 aufgefordert, die Privilegien für weitere eineinhalb Jahre auszusetzen. Der Bundestag nahm diesen Vorschlag auf und beschloss darüber hinaus gehend die Aussetzung um zwei Jahre – also bis zum Gebotstermin am 01.06.2020.

Nächste Ausschreibungsrunde am 1. August

Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es soll bereits für den nächsten Gebotstermin am 1. August 2018 Wirkung entfalten.

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