Stromsteuer-Befreiungen beihilferechtskonform ausgestalten

Gesetzentwurf

Bisher gewährte Befreiungen von der Stromsteuer – wie etwa für Kleinanlagen bis zu einer Nennleistung von zwei Megawatt – gelten als staatliche Beihilfen im Sinn des EU-Vertrages. Die Bundesregierung hat daher am 27.02.2019 einen Gesetzentwurf eingebracht, um diese Befreiungen von der Steuer beihilferechtskonform auszugestalten. „Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können“, heißt es in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (19/8037).

Mastenwald in Westfalen – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Von besonderer ökologischer wie auch wirtschaftlicher Bedeutung sind hierbei die Steuerbefreiungen für Strom aus

  • einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeis-ten Netz („Grünstromnetz“) nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG und
  • Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG.

Die Stromsteuerbefreiung nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) umfasst künftig Strom, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage verwendet wird. Das Erfordernis eines „Grünstromnetzes“ fällt weg. Dadurch und durch die Beschränkung auf den Selbstverbrauch erhält die Befreiung nach Angaben der Regierung innerhalb des Stromsteuerrechts einen klar definierten Anwendungsbereich, „der bei Stromerzeugungsanlagen dieser Größenordnung zudem nicht Gegenstand der maßgeblichen Förderung für in das Netz eingespeisten Strom nach den bestehenden Begünstigungsregelungen ist“.

Die Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll erhalten bleiben. Die Befreiungen sollen künftig jedoch auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) erzeugt wird, beschränkt werden.

Der Bundesrat meldet in seiner Stellungnahme mehrere Änderungswünsche an, diese will die Bundesregierung prüfen oder ablehnen. (hib/HLE)

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