Steuerliche Forschungsförderung beschlossen

Erstmals in Deutschland Staatsknete für F&E vor allem von KMU

Ausschuss-Saal – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Deutschland führt erstmals eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FUE) ein – schreibt der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag am 06.11.2019. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am 06.07.2019 unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (19/10940, 19/11728) zu, nachdem die Koalitionsfraktionen zuvor noch einige Änderungen vorgenommen hatten, um den Beihilfevorschriften der EU zu entsprechen. Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion. Gegen den Entwurf stimmte die Fraktion die Linke, während sich die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Mit der steuerlichen Forschungszulage soll erreicht werden, dass insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen vermehrt in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investieren, heißt es in dem Entwurf. Bei den Vorhaben, für die eine Förderung beantragt werden kann, muss es sich um Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung handeln. Laut Finanztableau wird von Kosten für die Forschungszulage in Höhe von rund 1,15 Milliarden Euro ab 2021 ausgegangen. Der Betrag soll bis 2024 auf rund 1,3 Milliarden Euro steigen.

Die CDU/CSU-Fraktion zeigte sich erfreut, dass dieses Gesetzesvorhaben nun zum Abschluss gebracht werden könne. Wichtig in dem Gesetz sei die Mittelstandskomponente, die dazu beitrage, dass junge Unternehmen eine Förderung bekommen könnten, auch wenn sie keine Gewinne machen würden. Auch die SPD-Fraktion betonte die Bedeutung der Mittelstandskomponente. Da die Förderung für Großunternehmen nur eine marginale Bedeutung haben dürfte, würden besonders kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Die SPD-Fraktion hofft auf einen „Innovationsschub“.

Die FDP-Fraktion begrüßte, dass mit den Änderungen nun auch die Auftragsforschung in die Förderung einbezogen worden sei. Die Linksfraktion lehnte den Entwurf mit der Begründung ab, sie halte eine direkte Förderung für zielgenauer. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen rechnet damit, dass es zu Mitnahmeeffekten durch große Unternehmen kommen wird. Eine stärkere Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen wäre wünschenswert gewesen. (hib/HLE)

Vor-Text des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
(Forschungszulagengesetz – FZulG)

„Um den Unternehmensstandort Deutschland zu stärken, insbesondere, um die Attraktivität des Standortes für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen zu verbessern, müssen international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Ein großes Anliegen der Bundesregierung ist es, durch gezielte Maßnahmen im Unternehmenssteuerbereich wachstumsfreundliche und faire steuerliche Rahmenbedingungen sicherzustellen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat sich die Koalition dafür ausgesprochen, die Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen. Hierzu gehört auch, in Deutschland eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zu etablieren, die insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen im Fokus hat. Durch eine steuerliche Forschungsförderung will die Bundesregierung erreichen, dass insbesondere die kleinen und mittelgroßen Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine zielgerichtete Ausgestaltung der Förderung, ohne dass die größeren Unternehmen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen werden.

Lösung

Es wird eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Geregelt wird sie in einem eigenständigen Gesetz als steuerlichem Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und zum Körperschaftsteuergesetz, das für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck.

Alternativen

Die Einführung einer steuerlichen Förderung könnte alternativ als Förderung über eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage oder als Steuergutschrift im Rahmen der Veranlagung durch Verrechnung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ausgestaltet werden. Die Vorteile eines eigenständigen Gesetzes mit Rechtsanspruch und Gewährung einer von der Steuerfestsetzung unabhängigen Zulage (Prämie) bestehen in einer besseren Übersichtlichkeit der Regelung, einer klaren Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und einer einfacheren Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen. In einem eigenständigen Gesetz können alle Tatbestandsvoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderkriterien übersichtlich und umfassend geregelt werden, ohne dass in besonderer Weise auf andere steuerliche Regelungen Bezug genommen werden müsste.“

->Quellen: