Grüne fordern Vermeidung von Elektroschrott

Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten stärken

In einem Antrag (19/16412) fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag – die Vermeidung von Elektroschrott und die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten zu stärken. Die Bundesregierung solle sich bei der EU für die Verankerung des Ressourcenschutzes in den Ökodesign-Richtlinien und für verbindliche Vorgaben für recyclingfreundliches und giftfreies Design, Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit einsetzen.

Elektro- und Elektronikschrott – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Weiter fordern die Abgeordneten, modulares Design als Grundlage für Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten im Elektrogesetz (ElektroG) zu verankern. Festgeschrieben werden müsse auch die Zielvorgabe für Händler, Hersteller und Kommunen, bis 2030 schrittweise 15 Prozent der zurückgenommenen Altgeräte für eine Wiederverwendung vorzubereiten.

Insgesamt müsse die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten deutlich gesteigert werden, um das seit 2019 geltende Sammelziel von 65 Prozent zu erfüllen und den verbindlichen Rechtsrahmen für eine „lückenlose und verbraucherfreundliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu schaffen“, heißt es in dem Antrag der Grünen. Dies umfasse etwa, dass alle stationären Händler und Onlinehändler unabhängig von der Größe der Verkaufs- und Lagerfläche zur kostenlosen Rücknahme aller Geräte, die sie im Sortiment führen oder geführt haben, verpflichtet sind. Auch über ein Pfand in Höhe von 25 Euro auf Smartphones und Tablet-Computer könnten zusätzliche Anreize für die Rückgabe der Altgeräte durch die Verbraucher geschaffen werden, schreibt die Fraktion. (hib/LBR)

Im Wortlaut: Der Antrag (in Auszügen)

Um Ressourcen und Umwelt zu schonen, müssen endlich die Weichen für eine konsequente Kreislaufwirtschaft gestellt werden. Dafür braucht es klare Standards und einen verbindlichen Rechtsrahmen. Die Produktverantwortung von Herstellern und Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten muss gestärkt werden. Dafür sind einerseits klare Vorgaben für das Produktdesign notwendig, damit Elektro- und Elektronikgeräte in Zukunft langlebig, reparierbar, recyclingfähig und giftfrei sind. Andererseits müssen Handel und Hersteller mehr Altgeräte als bislang zurücknehmen.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

  1. im Sinne der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Vermeidung von Elektroschrott und die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten zu stärken, indem sie
    a. sich in der Europäischen Union dafür einsetzt, Ressourcenschutz in den Ökodesign-Richtlinien zu verankern und für alle Elektro- und Elektronikgeräte verbindliche Ökodesign-Vorgaben für recyclingfreundliches und giftfreies Design, Langlebigkeit, Reparierbarkeit sowie Ersatzteilverfügbarkeit zu treffen;
    b. modulares Design als Grundlage für Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten im Elektrogesetz (ElektroG) verankert und beispielsweise in § 4 Abs. 1 ElektroG vorschreibt, dass Akkus für die Nutzerinnen und Nutzer problemlos zu entnehmen und austauschbar sein müssen;
    c. im ElektroG die verpflichtende Zielvorgabe für Hersteller, Händler und Kommunen festschreibt, bis 2030 schrittweise 15 Prozent der zurückgenommen Altgeräte in den jeweiligen Rücknahmesystemen für eine Wiederverwendung vorzubereiten, sowie zu diesem Zweck sicherstellt,
    i. dass die in § 20 Abs. 1 S. 2 ElektroG vorgesehene Vorprüfung mit dem Ziel, die Altgeräte der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu-zuführen, vor dem ersten Transport an der Annahmestelle ausnahmslos für alle gesammelten Altgeräte vorgenommen wird,
    ii dass zertifizierte Wiederverwender Zugang zu den Sammelstellen erhalten und dafür das Separierungsverbot in § 14 Abs. 4 ElektroG aufgehoben wird,
    iii. dass Akkus oder Batterien, die nicht vom Gerät umschlossen sind, solange im Gerät verbleiben dürfen bis über die Wiederverwendbarkeit entschieden ist;
    d. im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine unmittelbar wirksame Obhutspflicht schafft, die für alle gebrauchsfähigen Produkte greift sowie Hersteller und Händler verpflichtet, die Gebrauchsfähigkeit der Produkte zu erhalten und die Entstehung von Abfall zu verhindern;
  2. die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten deutlich zu steigern, um unverzüglich das seit 2019 geltende Sammelziel von 65 Prozent zu erfüllen, und im ElektroG den verbindlichen Rechtsrahmen für eine lückenlose und verbraucherfreundliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu schaffen, die die notwendige Grundlage für die Aufbereitung und Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein hochwertiges Recycling sowie für die Rückgewinnung und Kreislaufführung von wichtigen mineralischen Rohstoffen ist, indem sie
    a. in § 17 ElektroG alle stationären Händler und Onlinehändler unabhängig von der Größe der Verkaufs- oder Lagerfläche zur kostenlosen Rücknahme aller Altgeräte, die sie im Sortiment führen bzw. im Sortiment geführt und verkauft haben, verpflichtet und sicherstellt, dass diese Rücknahmepflicht für Elektrogroßgeräten auch eine kostenlose Abholung bei Neukaufanlieferung einschließt;
    b. den Vollzug der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch den Onlinehandel und dessen Überwachung verbessert sowie für die verbrauchernahe und kostenlose Rücknahme aller Elektro- und Elektronikaltgeräte den Onlinehandel dazu verpflichtet, stationäre Rückgabemöglichkeiten in allen Postleitzahlgebieten mitzufinanzieren;
    c. durch die Einführung eines Pfands in Höhe von 25 Euro auf Smartphones und Tablet-Computer zusätzliche Anreize für die Rückgabe der Altgeräte durch die Verbraucherinnen und Verbraucher schafft;
    d. stationäre Händler und Onlinehandel dazu verpflichtet, jährliche Berichte über die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte zu veröffentlichen, um weitere Anreize für den Handel zu schaffen, auch über die gesetzlichen Zielvorgaben hinaus mehr Altgeräte zurückzunehmen, und dabei für kleine Händler mit weniger als 10 Beschäftigten Sonderregelungen vorsieht;
    e. durch behördliche Kontrollen sicherstellt, dass Onlinehändler und stationärer Handel ihre Pflicht, Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß §18 ElektroG über die Rücknahme von Altgeräten zu informieren, erfüllen und Verstöße gegen die Informationspflichten zukünftig als Ord-nungswidrigkeit ahndet sowie mit einem Bußgeld belegt;
    f. Hersteller, stationären Handel und Onlinehändler im Rahmen ihrer Produktverantwortung zur gemeinsamen Durchführung von öffentlichen In-formationskampagnen über die Rücknahme und Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet;
  3. faire Wettbewerbsbedingungen für ein hochwertiges Recycling von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu schaffen, damit die in den Geräten verwendeten Materialien möglichst vollständig und ohne Einbußen bei den funktionalen Werkstoffeigenschaften zurückgewonnen werden können, indem sie
    a. die europäischen Mindeststandards für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Normenreihe EN 50625 verbindlich vorgibt sowie deren Einhaltung durch eine Überwachung der Anlagen durch von den Anlagen unabhängige Prüfer sicherstellt
    b. separate materialspezifische Recyclingquoten für Kunststoffe und Technologiemetalle einführt, die den Output aus den Recyclinganlagen erfassen und sich als selbstlernende Quoten dynamisch an der besten am Markt verfügbaren Technik orientieren;
    c. sich auf EU-Ebene für verbindliche Quoten für den Einsatz von recycelten Kunststoffen und zurückgewonnen Technologiemetallen in neuen Elektro- und Elektronikgeräten einsetzt, um die Wertstoffkreisläufe zu schließen und einen sicheren Absatzmarkt für recycelte Rohstoffe zu schaffen;
    d. einen ökologisch wirksamen CO2-Preis von anfangs 60 Euro pro Tonne CO2 einführt und Grenzausgleichsmaßnehmen wie Klimazölle oder einen Grundstoffausgleich zu prüfen, um Anreize für den Einsatz von recycelten Materialien zu schaffen;
    e. sicherstellt, dass bei der öffentlichen Beschaffung von Elektro- und Elektronikgeräten Geräte bevorzugt werden müssen, die langlebig, reparierbar und recyclingfähig sind sowie nachweislich Rezyklate aus dem Recycling von Elektro- und Elektronikaltgeräten enthalten;
  4. den illegalen Import von nicht registrierten Elektro- und Elektronikgeräten über Online-Marktplätze zu verhindern und sicherzustellen, dass das Verbot für den Export von nicht mehr gebrauchsfähigen Elektro- und Elektronikgeräten aus der europäischen Elektro- und Elektronikaltgeräte Richtlinie (WEEE-Richtlinie) und dem § 23 ElektroG konsequent vollzogen und eingehalten wird, indem sie
    a. für alle Verkaufsangebote von Elektro- und Elektronikgeräten auf Online-Marktplätzen die Angabe der Registrierungsnummer bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister (Stiftung EAR) sowie die Adresse des Inverkehrbringers in Deutschland verpflichtend vorschreibt und Verstöße mit einem Bußgeld ahndet;
    b. eine Subsidiärhaftung der Online-Verkaufsplattformen schafft, wenn Elektro- und Elektronikgeräte ohne EAR-Registrierung über die Platt-formen in Verkehr gebracht werden;
    c. denn Zoll personell stärkt sowie durch wirksame Zollkontrollen sicherstellt, dass die im ElektroG festgeschriebenen Mindestanforderungen für den Export von Altgeräten wie nachgewiesene Funktionstauglichkeit und sichere Verpackung erfüllt sind und Verstöße gegen die Bestimmungen des ElektroG konsequent mit Bußgeldern geahndet werden.

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