KFZ-Steuer steigt mit CO2-Ausstoß

Ziel der Regierung: 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge bis 2030

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) eingebracht. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt. Um den Anforderungen des Pariser Klimaschutzabkommens COP21 gerecht zu werden, will die Regierung die CO2-Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 40 bis 42 Prozent verringern. Dabei sollten soziale Belange berücksichtigt, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gewährleistet und bezahlbare Mobilität sichergestellt werden.

Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf längstens bis 31.12. 2030 eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor, die bis Ende 2025 erstmals zugelassen wurden. Die Förderung der Elektromobilität sei ein wesentliches Element, um die Pariser Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen.

Außerdem sollen Autos mit hohem Ausstoß von Kohlendioxid stärker besteuert werden. Um die Nachfrage deutlicher auf Fahrzeuge mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der CO2-Komponenten durch Einführung eines progressiven CO2-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

E-Mobilität entfesseln – Foto © Solarify

Um besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zusätzlich zu fördern, wird die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw nicht erhoben, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31.12.2024 erstmals zugelassen werden, mit einem CO2-Wert bis 95 g/km in Höhe von 30 Euro im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31.12. 2025. Innerhalb der ersten CO2-Stufe von 96 bis 115 g/km beträgt der Eingangssteuersatz zwei Euro je g/km. In den folgenden Stufen von 116 bis 195 g/km steigen die Steuersätze von 2,20 Euro bis auf 3,40 Euro und sollen signalisieren, „dass höherer Kraftstoffverbrauch künftig nicht erst an der Tankstelle finanziell spürbar wird“. Der Spitzensteuersatz von vier Euro je g/km betreffe Fahrzeuge mit besonders hohem Emissionspotenzial von mehr als 195 g/km. „Die Steuer wird sich im Vergleich zu bisher gewohnten Höhe deutlich verändern“, heißt es in dem Entwurf.

Im Wortlaut – das Änderungsgesetz sieht u. a. vor:

  • stärkere Gewichtung der CO2-Prüfwerte im Steuertarif für erstzugelassene Pkw und befristete Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw,
  • Verlängerung des Erstzulassungszeitraumes für die Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge,
  • Verzicht auf die obligatorische Abgabe einer Einzugsermächtigung bei Zulassung reiner Elektrofahrzeuge im Zeitraum der Steuerbefreiung,
  • Aufhebung der Sonderregelung des § 18 Absatz 12 KraftStG,
  • Aufhebung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften, die infolge der Rechtsprechung des EuGH vom 18.06.2019 (C-591/17) zur Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile nicht mehr in Kraft treten können.
  • Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge zugelassen sein werden. Zudem soll mit dem Gesetz erreicht werden, die CO2-Reduktion bis 2030 mit weiteren steuerlichen Maßnahmen zu flankieren und gleichzeitig ausgewogen zu gestalten. Beim nächsten neuen Pkw soll die Wahl auf ein Produkt fallen, das dem individuellen Bedarf entspricht und zugleich ein weniger klimaschädliches CO2-Emissionspotenzial besitzt.

Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge sollen vor allem mittelständische Betriebe entlastet werden. Das Gesetz soll bald „nach seiner Verkündung“ in Kraft treten. (hib/HLE)

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