Mieterstrom

Mieterstrom ist lokal produzierter Strom. Die Energiegewinnung findet dabei in unmittelbarer Nähe der Mieter:innen statt. Die Idee hierbei ist so einfach wie nachhaltig: saubere Energie möglichst dort zu erzeugen, wo diese auch verbraucht wird – auf den Gebäuden, in denen wir leben.

Ergänzend zu den bestehenden und auch weiterhin möglichen Modellen, wurde 2017 das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (pdf / 91 KB) verabschiedet. Dadurch kann Mieterstrom nach dem EEG gefördert werden.

Mieterstromvertrag

Als Mieterstromvertrag wird ein Vertrag zur Lieferung von Strom bezeichnet, der direkt zwischen Ihnen als Mieterstrom-Nutzer*in und dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten (falls die Anlage nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurde) als Mieterstromlieferant abgeschlossen werden kann. Anlagenbetreiber kann Ihr Vermieter (z.B. eine Einzelperson oder Genossenschaft), aber auch ein spezieller Mieterstrom-Dienstleister sein. Dieser Energieliefervertrag ist mit einem Vertrag vergleichbar, wie Sie ihn auch mit einem anderen Energielieferanten abschließen würden.

Die Mieterstromförderung im Einzelnen

Bis 2017 rechnete sich Mieterstrom aus Solaranlagen für Vermieter trotz der Vorteile bei Abgaben und Umlagen in der Regel nicht, unter anderem weil in Mieterstrommodellen erhebliche Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen entstehen. Der Mieterstromzuschlag macht Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver. Ziel der Förderung ist, Mieterinnen und Mieter unmittelbar an der Energiewende zu beteiligen. Zu Beginn der EEG-Mieterstromförderung im Juli 2017 lag der Mieterstromzuschlag für neue Anlagen zwischen 3,7 ct/kWh (10 kW) und 2,6 ct/kWh (100 kW). Innerhalb des ersten Jahres wurde der Zuschlag nicht abgesenkt, da die Degression nach dem atmenden Deckel aufgrund eines geringen Zubaus null Prozent betrug. Erst ab dem dritten Quartal 2018 sanken die Vergütungssätze für neue Anlagen im Rahmen des atmenden Deckels, wodurch auch der Mieterstromzuschlag gesunken ist. Mit dem EEG 2021 wurde der Mieterstromzuschlag erhöht. Im Januar 2021 lag er für neue Anlagen zwischen 3,79 ct/kWh (10 kW) und 2,37 ct/kWh (100 kW). Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. Der bei Inbetriebnahme der Anlage geltende Mieterstromzuschlag sowie die Einspeisevergütung gelten für die Dauer von 20 Jahren.

Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom aus Solaranlagen gezahlt, die mit beziehungsweise nach der gesetzlichen Einführung des Mieterstromzuschlags in Betrieb genommen worden sind. Zudem muss die Anlage, für die der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll, bei der Bundesnetzagentur registriert werden. Um die infolge der Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten für die übrigen Stromverbraucher zu begrenzen, wurde der durch den Mieterstromzuschlag förderfähige Solaranlagen-Ausbau auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Mieter können ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen. Die Regelungen zum Mieterstrom beinhalten Vorgaben für die Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbieten die Kopplung mit dem Mietvertrag und sehen eine Preisobergrenze für Mieterstrom vor.

Rund zwei Jahre nach seiner Einführung hat die Bundesregierung den Mieterstromzuschlag evaluieren lassen. Die zentralen Ergebnisse dieser Evaluation sind im Mieterstrombericht der Bundesregierung nach § 99 EEG 2017 zusammengefasst. Der Mieterstrombericht wurde auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Berichts des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW 2019) im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts erstellt. Beide Berichte können unten abgerufen werden. Die Ergebnisse sind in die Anpassungen durch das  EEG 2021 eingeflossen.

Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. Wenn die Solaranlage zu wenig oder keinen Solarstrom erzeugt, werden die Mieter aus dem öffentlichen Netz beliefert. Der Solarstrom und der Netzstrom werden in einem Mieterstromtarif gebündelt. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen beim in der Solaranlage erzeugten Strom einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Zusätzlich wird eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom gewährt – der sogenannte Mieterstromzuschlag. Damit sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen und dabei auch die Mieter – genauer: die Bewohner des Hauses – wirtschaftlich beteiligt werden. Der Mieterstromzuschlag trat als neue Veräußerungsform im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) neben die bereits bestehenden Fördermechanismen Marktprämie und Einspeisevergütung. Als wesentlichen Unterschied zu den beiden letztgenannten Veräußerungsformen setzt der Mieterstromzuschlag keine Einspeisung in das Netz voraus.

Mit den Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) wurden die Förderbedingungen verbessert: Der Mieterstromzuschlag wurde erhöht und die Regelung zur Anlagenzusammenfassung gelockert. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit gerade bei größeren Mieterstromanlagen weiter verbessert werden. Außerdem wurden sogenannte Quartierslösungen möglich, das heißt, unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gebäude im Umfeld mit Mieterstrom versorgt werden. Durch die Einführung des „Lieferkettenmodells“ ist die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags in denjenigen Fällen vereinfacht worden, in denen die Solaranlagen durch den Vermieter betrieben wird und ein Dritter den Mieterstrom liefert.

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