Fracking-Studie: „Wir wissen zu wenig“

Minister-Entwürfe zum Fracking unzureichend

Der gemeinsame Vorschlag der Bundesminister Rösler und Altmaier zum Fracking vom 25.02.2013 enthält Entwürfe zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Änderung der UVP-V Bergbau kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden. Sie weicht aber in einigen Punkten von einem erst am 14.12.2012 vom Bundesrat beschlossenen Änderungsentwurf ab. Der Vorschlag zur Änderung des WHG muss als Gesetzesvorschlag in den Bundestag eingebracht von diesem verabschiedet und dem Bundesrat zugeleitet werden.

Die Umwelt-Anwalts-Sozietät GGSC (Gaßner, Groth, Siederer & Coll.) hat gemeinsam mit der ahu AG, dem IWW Rheinisch-Westfälisches Institut für Wasser-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH und dem Institut für angewandte Geowissenschaften der TU Darmstadt (IAG) im Auftrag des Umweltbundesamtes ein Gutachten zu den Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus konventionellen Lagerstätten (Stand August 2012) erarbeitet. Die Ministerentwürfe setzen die Empfehlungen der Gutachter jedoch nur teilweise um:

  1. Die verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung für Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken durch Tiefbohrungen mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck ist zu begrüßen. Es fehlt eine UVP-Pflicht für Fracking zu wissenschaftlichen Zwecken und für die Verpressung des Flowbacks.
  2. Die vorgesehene Übergangsvorschrift führt dazu, dass alle bis zum Inkrafttreten noch rechtzeitig beantragten Vorhaben keiner UVP unterliegen. Möglicherweise wird Fracking sogar in allen bereits vorhandenen Bohrungen ohne UVP erlaubt.
  3. Die UVP-Richtlinie der EU verlangt generell für Tiefbohrungen seit langem eine Vorprüfung, ob eine UVP erforderlich ist. Der Änderungsvorschlag wird dem in zweierlei Hinsicht nicht gerecht:
    a) Die Übergangsvorschrift nimmt bereits begonnene Vorhaben und Verfahren von jeder UVP- und UVP-Vorprüfungspflicht aus.
    b) Tiefbohrungen, in denen (zunächst) kein Fracking vorgesehen ist, unterliegen weiterhin keiner UVP-Vorprüfungspflicht.
  4. Der Vorschlag zur UVP bei Erdwärmebohrungen bevorzugt Kohlenwasserstoffbohrungen ohne sachliche Rechtfertigung. In Naturschutzgebieten ist jede tiefe Erdwärmebohrung, aber nicht jede gleich tiefe Bohrung nach Kohlenwasserstoffen oder zur Verpressung von Lagerstättenwasser UVP-pflichtig. Sinnvoll wäre in beiden Fällen eine Vorprüfung des Einzelfalls.
  5. Der öffentlich auszulegende Rahmenbetriebsplan soll Angaben über die Behandlung der eingesetzten Fluide und des Lagerstättenwassers enthalten. Es fehlt die Klarstellung, dass Identität und Menge der eingesetzten Additive anzugeben sind.
  6. Nicht nur für die wasserrechtliche Erlaubnis, sondern auch für die Entscheidung, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, soll das Einvernehmen der Wasserbehörde erforderlich sein. Damit wird die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit weiterhin der Einzelfallprüfung überlassen. Nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie bedürfen Fracking und Verpressung von Flowback stets einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Das sollte klargestellt werden.
  7. Das Verbot des Frackings in Wasserschutzgebieten ist als Klarstellung zu begrüßen. Es fehlt das Verbot der Verpressung von Flowback und Lagerstättenwasser in Wasserschutzgebieten.
  8. Für in Wasserschutzgebieten bereits zugelassene Tiefbohrungen soll das Verbot nicht gelten. Damit wird Fracking in allen bereits bestehenden Bohrungen in Wasserschutzgebieten selbst dann ermöglicht, wenn bisher nur die Bohrung zugelassen worden ist.