MPG: Wissenschaft braucht Freiheit

Max-Planck-Präsident Gruss zum Entwurf des
Wissenschaftsfreitsgesetzes: Wissenschaft braucht Freiheit

„Eine international arbeitende Forschungsorganisation wie die Max-Planck-Gesellschaft braucht vor allem in den Bereichen Personal und Haushalt größtmögliche Autonomie, um weltweit die besten ‚Köpfe‘ zu gewinnen. Der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf kommt diesem zentralen Anliegen nach und ist daher sehr zu begrüßen“, kommentierte Max-Planck-Präsident Prof. Dr. Peter Gruss das heute beschlossene Wissenschaftsfreitsgesetz.

Der vom Kabinett beschlossene Entwurf sei ein wichtiges Zeichen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Wissenschaft und Forschung in Deutschland nachhaltig zu sichern. „Wir konkurrieren bei der Suche nach exzellenten Forscherinnen und Forschern mit Top-Einrichtungen wie der ETH Zürich, der Harvard University und dem Massachussetts Institute of Technology. Wir müssen deshalb bei den Gehältern, Pensionen und bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler konkurrenzfähig bleiben.“ Dank der mit Unterstützung der Zuwendungsgeber bereits erreichten Flexibilisierungen habe die MPG in mehreren Fällen hochqualifizierte Forscherinnen und Forscher aus dem Ausland gewinnen können. So haben mehr als ein Drittel aller MPG-Wissenschaftler einen ausländischen Pass.

Entscheidend sei nun, den Gesetzesentwurf zügig umzusetzen und durch Haushaltsvermerke in die jährliche Etatplanung zu übernehmen. Die Wissenschaftsorganisationen verbinden mit dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz die Erwartung, dass die bisher implementierten Flexibilisierungen dauerhaft verstetigt und Schritt für Schritt weiter ausgebaut werden. Für die Max-Planck-Gesellschaft, die hälftig von den Bundesländern finanziert wird, hänge der Erfolg des Gesetzes außerdem von der Mitwirkung der Bundesländer ab. „Ich hoffe sehr, dass der Entwurf Signalwirkung entfaltet und der bereits eingeschlagene Weg der Flexibilisierungen weiter beschritten wird“, so Gruss.

BMBF: Das Bundeskabinett hat am 02. 05. 2012 den Entwurf des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen verabschiedet. Die Einrichtungen erhalten damit deutlich mehr Eigenständigkeit und Flexibilität in ihrer Wirtschaftsführung. Überflüssige Regularien werden abgebaut, Leistungsanreize verstärkt und ein effizienterer Einsatz von Ressourcen ermöglicht. Das Gesetz soll bis zum 31.Dezember 2012 in Kraft treten.

Die Wissenschaftseinrichtungen können nach dem Gesetzentwurf ihre Mittel flexibler und damit wirksamer, effizienter und zielorientierter als bisher einsetzen. Da innovative Forschung nur selten einem festen Schema folgt, sind autonome Handlungsspielräume wesentlich für den Erfolg. Die Einrichtungen sollen daher Globalhaushalte für den Einsatz ihrer Personal-, Sach- und Investitionsmittel führen können. Verbesserte Handlungsmöglichkeiten sieht das Gesetz auch für Personalentscheidungen vor: so dürfen die Einrichtungen verstärkt Drittmittel aus nicht-öffentlichen Quellen einsetzen, um hochqualifizierte Forscherinnen und Forscher zu gewinnen oder zu halten. Bei Unternehmensbeteiligungen profitieren die Wissenschaftseinrichtungen nach dem Gesetzentwurf von einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, das durch klar geregelte Fristen beschleunigt wird. Auch Forschungsbauten sollen künftig zügiger verwirklicht werden können. Hierzu erhalten die Wissenschaftseinrichtungen mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung, wenn sie selber über den für Baumaßnahmen erforderlichen Sachverstand und ein adäquates Controlling verfügen.

Der Gesetzentwurf beruht auf den positiven Erfahrungen, die in der Pilotphase zur Wissenschaftsfreiheitsinitiative gesammelt wurden. Die Erweiterung der Handlungsspielräume für die außeruniversitäre Forschung geht dabei Hand in Hand mit einer gesteigerten Eigenverantwortung der Einrichtungen. Ihre Wirtschaftsführung wird nach dem Entwurf auch künftig transparent gestaltet und von einem adäquaten Monitoring begleitet. Das Gesetz gilt für außeruniversitäre Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, darunter zum Beispiel die Max-Planck-Gesellschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Zentren, Leibniz-Einrichtungen und die Deutsche Forschungsgemeinschaft. Die Bundesregierung strebt zudem außerhalb des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes entsprechende Flexibilisierungen für die Bundeseinrichtungen mit Ressortforschungsaufgaben beginnend mit dem Haushaltsaufstellungsverfahren 2013 an.- 2. 05. 2012

->Quelle – und BMBF