Schleswig-Holstein strikt gegen Fracking

11. Welche Arten von Betriebsplanverfahren gibt es?

Es gibt im Bergrecht zwei Arten von Betriebsplanverfahren. Das einfache Betriebsplanverfahren und das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist für die Zulassung eines „obligatorischen“ Rahmenbetriebsplans über besonders umweltrelevante Vorhaben vorgeschrieben. Ob ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hängt davon ab ob für das Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist (siehe hierzu Frage 12).

Im einfachen (nicht-öffentlichen) Betriebsplanverfahren werden andere Behörden sowie die Gemeinden, deren Belange von der beschriebenen Maßnahme betroffen sein können, von der Bergbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vor Zulassung des Betriebsplanes beteiligt. Diese haben die Möglichkeit, sich zu dem Betriebsplan zu äußern. Zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes nach § 55 BBergG erfüllt werden, kann die Betriebsplanzulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden.

12. Wann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen?

Dies ist in einer eigenen Rechtsverordnung geregelt, der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). In dieser Verordnung sind besonders große und für die Umwelt relevante Vorhaben beschrieben, für die eine UVP durchzuführen ist.

Die Landesregierung hält es aber für notwendig, dass bei Frackingmaßnahmen unabhängig von der Größe der Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Dies muss in der UVP-V Bergbau eindeutig geregelt werden. Unabhängig von der notwendigen Änderung der UVP-V Bergbau wird in Schleswig-Holstein in unmittelbarer Anwendung der entsprechenden EU-Richtlinie für Frackingmaßnahmen eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Wenn das Frackingvorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist in Schleswig-Holstein bereits jetzt zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.