Eckpunkte für EEWärmeG-Novelle

f) weitere Erfüllungsmöglichkeiten
Neben dem Einsatz eines 15 %-Anteils erneuerbarer Energien sollen auch weiterhin Möglichkeiten bestehen, die gesetzliche Pflicht durch Ersatzmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz zu erfüllen.

(1) Die in der bisherigen Verordnung des Umweltministeriums zum EWärmeG (EWärmeVO) vom 08.12.2009 vorgesehenen Werte in Bezug auf die Unterschreitung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung werden als weitere Erfüllungsmöglichkeit unverändert in den novellierten Gesetzestext übernommen. Eine weitere Verschärfung der Anforderungen stieße bei Bestandsgebäuden an baupraktische Grenzen. Diese Erfüllungsmöglichkeit soll in Verbindung mit dem unten aufgeführten „Sanierungskonzept“ um die Option „Dämmung der Kellerdecke“ bei Wohngebäuden mit maximal zwei Geschossen erweitert werden. Die Einsparung liegt bei Zugrundelegung derselben Anforderungen wie bei Dach und Wand bei ca. 10 %, die Umsetzung ist vielfach relativ kostengünstig möglich.
Vorgezogene Sanierungsmaßnahmen, die den Anforderungen an eine ersatzweise Erfüllung des bestehenden Gesetzes entsprechen und damit den gebäudespezifischen Wärmeenergieverbrauch vermindern, sollen für die zukünftige Erfüllung angerechnet werden können („Bestandsschutz“).

(2) Die Möglichkeiten zur Erfüllung durch eine Heizanlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird oder wenn der Wärmebedarf durch Anschluss an ein Wärmenetz gedeckt wird, das mit Kraft-Wärmekopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird, soll beibehalten werden. Die Erfüllung durch Mikro-KWK-Anlagen kann ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden.

(3) Auch die Möglichkeit der Erfüllung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) soll weiter erhalten bleiben.

3) Technologieoffenheit

a) Verzicht auf Solarthermie als sog. „Ankertechnologie“
Die bisherige Nutzungspflicht bei Wohngebäuden knüpft nach dem EWärmeG an die technische, bauliche oder rechtliche Möglichkeit einer solarthermischen Anlage an, d. h. im Falle der Unmöglichkeit muss keine andere Erfüllungsoption realisiert werden. An dieser Systematik soll nicht weiter festgehalten werden. Alle Erfüllungsmöglich-keiten sollen in gleicher Weise herangezogen werden können, die Verpflichteten haben eine Wahlmöglichkeit. Zudem bringt der Verzicht auf die sog. „Ankertechno-logie“ eine Entlastung für Eigentümer, Handwerk und Vollzugsbehörden mit sich, da sich die zu prüfenden Ausnahmen (Unmöglichkeit der Solarthermie) erübrigen.

b) Kombinierbarkeit verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten

Bereits aktuell können verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Erneuerbaren Energien kombiniert werden (z.B. Wärmepumpe/Solarthermie; Bioöl/Solarthermie). Nicht möglich ist die Kombination mit einer Einzelraumfeuerungsanlage oder einer Maßnahme der ersatzweisen Erfüllung. Künftig soll in Angleichung an das EEWärmeG, wonach Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen untereinander und miteinander kombiniert werden können, eine größere Wahlfreiheit und höhere Flexibilität erreicht werden. Anlagentechnische Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie sollen mit weiteren Maßnahmen kombiniert werden können, sofern der Verwaltungsvollzug noch praktikabel ist. So lassen sich Einzelfalllösungen, auch bei besonderen bautechnischen Gegebenheiten leichter realisieren.

c) Aufnahme weiterer Erfüllungsoptionen

(1) Es soll eine „Öffnungsklausel“ aufgenommen werden, die innovative Technologien und spezielle Einzelfalllösungen zulässt. Voraussetzung ist, dass an geeigneter Stelle nachgewiesen wird, dass das Ziel des Gesetzes ebenfalls erfüllt wird.
(2) Es soll zudem eine Regelung Eingang finden, die für mehrere räumlich eng zusammenhängende Objekte eine Gesamtbetrachtung zulässt.