Eckpunkte für EEWärmeG-Novelle

4) Einbeziehung von privaten und öffentlichen Nichtwohngebäuden in den Anwendungsbereich des EWärmeG

a) Einbeziehung von Nichtwohngebäuden

In der Koalitionsvereinbarung der grün-roten Landesregierung ist vorgesehen, das EWärmeG nach Auswertung der bisherigen Erfahrungen zu novellieren und auf bestehende Nichtwohngebäude auszuweiten. So kann der Klimaschutz im Wärmesektor vorangebracht und ein gewisser Gleichlauf zwischen privaten Wohn- sowie privaten und öffentlichen Nichtwohngebäuden hergestellt und insgesamt die Akzeptanz des Gesetzes gesteigert werden. Vorgesehen ist ein einheitlicher Pflichtanteil in Höhe von 15 % für alle in das EWärmeG einbezogenen Gebäudearten. Auslösetatbestand für die Pflichterfüllung sollte wie bei den Wohngebäuden der Austausch der zentralen Heizanlage, ggf. unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Mehrkesselanlagen, sein.

Bei der Definition des Nichtwohngebäudes bzw. des Anwendungsbereichs des Gesetzes ist beabsichtigt, sich soweit möglich an bereits bestehenden Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Bundes zu orientieren. Dort sind in § 4 – in Anlehnung an die Energieeinsparverordnung (EnEV) – Ausnahmen geregelt. Abweichungen auf Landesebene sind denkbar, müssen allerdings im weiteren Verfahrensverlauf geklärt werden. Ausgenommen werden könnten beispielsweise nutzungsspezifische und prozessbedingte Wärme, die nicht zum Zweck der Gebäudeheizung genutzt wird.
Bei einer geplanten Einbeziehung der Nichtwohngebäude wird die Solarthermie aufgrund der verschiedenen Nutzungsarten und der unterschiedlichen Anforderungen an den Wärmebedarf nicht als Standardlösung fungieren. Insbesondere besteht in Nichtwohngebäuden häufig kein oder nur ein sehr geringer Trinkwarmwasserbedarf, der typischerweise mit solarthermischen Systemen gedeckt werden kann.

Nichtwohngebäude haben je nach Nutzungsart unterschiedliche Anforderungen an die Wärmeversorgung und bedürfen differenzierter Lösungen. Diesen muss auch im EWärmeG durch eine technologieoffene Ausgestaltung Rechnung getragen werden. Soweit technisch möglich und sich Erfüllungsfiktionen aufgrund der Nutzungsvielfalt bei Nichtwohngebäuden nicht verbieten, sollten die Vorgaben für Nichtwohngebäude denen für Wohngebäude entsprechen. Bei sog. Mischnutzungen eines Gebäudes ist auf den überwiegenden Teil der Nutzung abzustellen. Bei Nichtwohngebäuden wird alternativ zum Einsatz erneuerbarer Energien bzw. zur Einsparung von Energie die Vorlage eines Sanierungskonzepts (s. u.) als vollständige Pflichterfüllung anerkannt.

b) Öffentliche Gebäude des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften

Das EEWärmeG sieht seit 1. Mai 2011 in Umsetzung der Erneuerbare Energien-Richtlinie u. a. vor, dass die öffentliche Hand bei Bestandsgebäuden, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien (gasförmige Biomasse: 25 %, sonstige EE:15 %) zu decken hat. Die öffentliche Hand hat insoweit Vorbildfunktion.

Eine Einbeziehung der öffentlichen Nichtwohngebäude in die bisherige Systematik des EWärmeG bedeutet im Hinblick auf den Auslösetatbestand eine Modifizierung gegenüber dem Bundesrecht. § 3 Abs. 4 Nr. 1 EEWärmeG erlaubt eine vom Bundesrecht abweichende Regelung für bereits errichtete öffentliche Gebäude zur Erfüllung der Vorbildfunktion, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes.

Um der generellen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand für den Klimaschutz Rechnung zu tragen, wird die öffentliche Hand sowohl auf Landesebene, als auch im kommunalen Bereich in den Anwendungsbereich des EWärmeG auch für Nichtwohngebäude einbezogen. Die Akzeptanz der gesetzlichen Vorgaben im privaten Wohn- und Nichtwohnbereich wird dadurch erhöht.