Eckpunkte für EEWärmeG-Novelle

Ähnlich wie im EEWärmeG soll künftig zwischen Ein-/Zweifamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern differenziert werden. Aufgrund des geringeren Wärmebedarfs je Quadratmeter Wohnfläche und einer im Vergleich zur Wohnfläche knapper bemessenen Dachfläche genügt bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten eine Kollektorfläche von 0,06 m2 pro m2 Wohnfläche. Da Vakuumröhrenkollektoren deutlich höhere Erträge liefern können als Flachkollektoren, sollen diese xplizit – unter Zugrundelegung eines angemessenen Umrechnungsfaktors von 1,2 – in das EWärmeG aufgenommen werden.

b) Feste Biomasse: Bei der Nutzung von Holz in einem Zentralheizungskessel kann im Regelfall ein Deckungsanteil von 100 % am Wärmebedarf erreicht werden. Werden Einzelraumfeuerungen genutzt, müssten unter Beibehaltung derMindestwirkungsgrade mindestens 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizt werden, um 15 % Deckungsanteil zu erreichen.

c) Biogas3: Die Erhöhung auf 15 % Pflichtanteil ist technisch unproblematisch. Allerdings handelt es sich bei Gas mit 10 %-igem Anteil Biogas um ein am Markt eingeführtes Produkt. Es genügt, wenn die Menge des entnommenen Biogases im
2 Wurde in 18 % der Fälle als Erfüllungsoption gewählt, 6 % Zentralheizungskessel, 12 % Einzelraumfeuerung, s. Erfahrungsbericht 2011 Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum von einem Jahr entspricht.

d) Bioöl: Grundsätzlich sind höhere Beimischungsquoten für Bioöl technisch möglich. Allerdings sind die meisten Geräte nicht für Anteile > 10 % Beimischung freigegeben.

e) Wärmepumpe5: Die Erhöhung des Pflichtanteils auf 15 % ist bei Nutzung einer Wärmepumpe ebenfalls umsetzbar und angemessen (Prof. Koenigsdorff, Kurzstudie, November 2012). Bei einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe führt die geforderte Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 zu einem Anteil erneuerbarer Energie von ca. 15 %. Auch bei mit Brennstoff betriebenen Wärmepumpen ist die Erhöhung auf 15 % möglich, ohne dass Änderungen an der Mindest-Jahresheizzahl von 1,3 erforderlich wären. Die heutigen Anforderungen an den Einsatz von Wärmepumpen haben sich bewährt und sollen lediglich mit geringen Modifikationen beibehalten werden. Es soll auch – anders als im EEWärmeG – bei einer einheitlichen Mindest-Jahresarbeitszahl bleiben, da diese technologieunabhängig ist und eine Differenzierung nicht zwingend erscheint. Zudem wird der Vollzug damit einfacher gehalten.