Eckpunkte für EEWärmeG-Novelle

5) Streichung der Erfüllungsoption „Bioöl“

Bislang gilt die Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien als erfüllt, wenn der gesamte Wärmebedarf mit mindestens 10 % Bioöl gedeckt wird. Ca. 3,2 % der Eigentümer – überwiegend in vermieteten Objekten – haben sich für die recht einfach umsetzbare und kurzfristig kostengünstige Erfüllungsoption entschieden.

Bioöl sollte allerdings vor dem Hintergrund der äußerst geringen Treibhausgaseinsparungen und der erforderlichen Kraftstoffmengen für einen zukünftigen Einsatz im Verkehrssektor (Luftverkehr, Güterverkehr) generell nicht mehr im EWärmeG als Erfüllungsoption vorgesehen sein (Kurzgutachten, ifeu, Oktober 2012). Zur Vermeidung weiterer Nutzungskonkurrenzen, auch mit der Nahrungsmittelproduktion, sollen daher keine weiteren Anreize im EWärmeG für eine verstärkte Nachfrage nach Bioölen gesetzt werden.

6) Erhöhte Anforderungen an die Erfüllungsoption „Biogas“

Die reine Verbrennung von Biogas sollte nicht mehr bzw. nur noch unter bestimmten Bedingungen als Erfüllungsoption zugelassen werden. Die Biogasaufbereitung zur Wärmenutzung führt zwar bei Einsatz nachwachsender Rohstoffe zu einer Treibhausgasminderung gegenüber Erdgas, wenn gewährleistet ist, dass zur Biogaserzeugung regenerative Prozesswärme eingesetzt wird, die Produktionsanlage dem Stand der Technik entspricht und die Aufbereitung Mindestanforderungen genügt. Doch auch dann spart diese Nutzungskette deutlich weniger Treibhausgase ein als die Biogasnutzung vor Ort in einem Blockheizkraftwerk (BHKW), selbst wenn dort keine Wärmenutzung möglich ist (Kurzgutachten, ifeu, Oktober 2012). Biomethan ist am effizientesten, wenn es in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit vollständiger Wärmenutzung verstromt wird. Die Anerkennung von Biomethan als Erfüllungsoptionen sollte restriktiver gehandhabt werden. Die Einsatzoption Biomethan/Biogas ist daher leistungsseitig zu begrenzen. Ab einer thermischen Gesamtleistung des Gebäudes von 50 kW (ab ca. 6 FH) muss ein BHKW zur Deckung der thermischen Grundlast eingesetzt werden.
Unterhalb dieser Leistungsgrenze soll Biogas nur noch mit einer zusätzlichen Komponente „Sanierungskonzept“ zugelassen werden. Die bisher auf dem Markt etablierten Verträge mit einem Biogasanteil von 10 % können daher als (teilweise) Erfüllung beibehalten werden.

7) Gebäudeindividuelles Sanierungskonzept / „Sanierungsfahrplan“

Die Idee eines gebäudeindividuellen Instruments, mit dem der Ist-Zustand eines einzelnen Gebäudes analysiert, der Zustand der Gebäudehülle, der technischen Gebäudeausrüstung und der Einsatz des Energieträgers bewertet wird, soll Eingang in das EWärmeG finden. Es soll im gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan ein Ziel aufgezeigt, Maßnahmen definiert und Aufschluss über die Kosten der Maßnahmen, die CO2-Einsparung und die Machbarkeit gegeben werden. Ziel ist es, dass Hauseigentümer ein umfassendes Konzept erstellen lassen und damit Klarheit darüber bekommen, welche Gesamtmaßnahmen langfristig für ihr Gebäude energetisch am sinnvollsten sind.

Die Vorlage eines qualifizierten gebäudeindividuellen Sanierungskonzepts durch den Gebäudeeigentümer kann einen Teil einer weiteren Erfüllungsoption darstellen (Kurzgutachten und Diskussionspapier, ifeu /Ökoinstitut e.V., Juni 2012), wobei Einzelheiten noch definiert werden müssen. Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans soll durch dafür qualifizierte Personen erfolgen. Die Vorlage eines entsprechenden Konzeptes soll bei Wohngebäuden zur Verringerung der Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien (oder der weiteren Erfüllungsoptionen) führen (z.B. Sanierungskonzept + 10 % Solarthermie; Sanierungskonzept + 10 % Biogas wenn Heizlast < 50 kW; Sanierungskonzept + Kellerdeckendämmung bei Gebäuden mit max. 2 Geschossen).

Bei Nichtwohngebäuden soll die Vorlage eines Sanierungskonzepts eine gleichwertige Erfüllungsoption, also vollständige Pflichterfüllung, darstellen, wobei dort in die energetische Gesamtbetrachtung zusätzlich zum reinen Wärmebedarf auch der Energiebedarf für Kälte (z.B. Klimatisierung) und Beleuchtung einzubeziehen ist. Wer bereits im Vorfeld, d. h. bevor er eine Heizanlage austauscht und dann in den Anwendungsbereich des EWärmeG fällt, ein Sanierungskonzept hat erstellen lassen, soll sich dieses als (bei Wohngebäuden: teilweise) Erfüllung anrechnen lassen können. So kann zusätzlich ein Anreiz geschaffen werden, sich frühzeitig mit der energetischen Gesamtsituation des Gebäudes zu befassen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung der dort aufgezeigten Maßnahmen besteht nicht.
->Quelle: um.baden-wuerttemberg.de; solarify.eu/Eckpunkte