Keine Störung der Flugsicherung durch Windgeneratoren

Gericht lehnt Antrag ab

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat es mit aktuellem Beschluss vom 05.02.2014 -5 B 6430/13-, den Bau und Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Ganderkesee – Lemwerder „Sannauer Helmer“ in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf Antrag der Deutschen Flugsicherungs-GmbH – DFS – vorläufig zu stoppen. Dies teilte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit.

Die geplanten fünfWEA befinden sich im Abstand von etwa 11 bis 13,5 km im Radialbereich 304° bis 310° zur Funknavigationsanlage – DVOR – Bremen der DFS. Diese Funknavigationsanlage sendet Signale an Luftfahrzeuge, mit denen sich dort auswerten lässt, in welchem Winkel sich das Luftfahrzeug auf die DVOR-Anlage zu-, weg- oder vorbeibewegt. Die Umgebung ist durch weitere bestehende und genehmigte WEA vorbelastet. Bei den streitigen WEA handelt es sich um 5 von insgesamt 32 geplanten Anlagen.

Die DFS wandte sich mit Unterstützung der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung – BAF -, gegen die im September 2013 vom Landkreis Wesermarsch unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte Genehmigung für die 5fünf WEA zu Gunsten der Windfarm Ganderkesee-Lemwerder GmbH, die ebenfalls zum Verfahren beigeladen wurde. Die DFS erstrebte damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zwischenzeitlich auch erhobenen Klage (5 A 108/14), um den behördlich zugelassenen Bau und Betrieb der WEA während des schwebenden Klageverfahrens zu verhindern.

In der Sache befürchtete die DFS, die Funktionsfähigkeit ihrer DVOR Bremen könne durch die genehmigten WEA unzumutbar gestört werden. Die WEA reflektierten die Übertragung der DVOR-Signale und führten angesichts des zulässigen anlageneigenen Fehlers (Alignment – Fehler) und der Vorbelastung durch topographische Faktoren sowie die Störwirkungen bereits bestehender oder zuvor genehmigter WEA zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung. Der Landkreis Wesermarsch habe sich in der angefochtenen Genehmigung zu Unrecht über die gegenteilige Einschätzung des BAF hinweggesetzt und eine zu erwartende Störung von Flugsicherungseinrichtungen verneint.

Die Kammer hat nach mehrstündiger nichtöffentlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und informatorischer Anhörung der sachverständigen Beistände der Beteiligten am 22. Januar 2014 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nunmehr abgelehnt. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Sie sieht weder die Möglichkeit einer Verletzung der DFS in eigenen privaten Rechten noch in ihr übertragenen Hoheitsrechten als Luftverkehrskontrollbehörde. Überdies sei die DFS mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, weil sie diese nicht zuvor selbst im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe.
->Quelle: verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de